Energieeinsparverordnungen

Erste Maßnahmen für Unternehmen greifen ab 1. September

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei neue Energieeinsparverordnungen gebilligt. 

Die erste Verordnung (EnSikuMaV) regelt Maßnahmen, die kurzfristig für die aktuelle Heizperiode wirken sollen und daher ab 1. September 2022 sechs Monate lang gelten. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, doch auch Unternehmen sind vor allem in diesem Punkten betroffen: 

  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
    In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
    Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
    Die im Zusammenhang mit der Arbeitsstätten-Verordnung festgelegten Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden werden durch die neue Energieeinsparverordnung verringert. Dadurch dürfen auch Arbeitgeber im gewerblichen Bereich rechtssicher weniger heizen. Es gelten nun folgende Mindesttemperaturen: Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius, für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius, für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius, für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
    für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Die zweite Verordnung (EnSimiMaV) umfasst Maßnahmen, die sich mittelfristig auf die aktuelle und kommende Heizperiode auswirken sollen. Diese tritt voraussichtlich ab 1. Oktober 2022 für zwei Jahre in Kraft und wirkt sich noch stärker auf Unternehmen aus:

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
    Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Dieser soll bestenfalls an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung gekoppelt werden.
  • Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
    Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m²) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Diese Maßnahme soll den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m²) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.
  • Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
    Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen sind zum Beispiel der Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme wie Druckluftsystemen. Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Weitere Informationen finden sich in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie in den entsprechenden Verordnungstexten.