Der Mobilitätswandel hin zum elektromotorischen Antrieb, insbesondere zu batterieelektrischen Kraftfahrzeugen, ist im vollen Gange, wie die stetig steigenden Zulassungszahlen Monat für Monat zeigen. Gleichzeitig steigt auch die Anzahl zu beachtender Regelungen und Gesetze. Einen Überblick darüber hat die NOW GmbH in ihrer Gesetzeskarte Elektromobilität veröffentlicht.
Eine dieser Vorschriften ist das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)“. Das Gesetz regelt auf Bundesebene die Ausstattungspflichten von Parkplätzen an Immobilien mit Lade- und Leitungsinfrastruktur (Leerrohre).
Unterschieden wird zwischen Neubau und Renovierung von Wohngebäuden bzw. Nichtwohngebäuden. Je nach Anzahl der Stellplätze muss eine bestimmte Anzahl der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur vorgerüstet bzw. Ladepunkte errichtet werden. Was bei Neubau- und größeren Renovierungsmaßnahmen selbstverständlich scheint, trifft jedoch auch Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden – also Parkflächen an Bestandsgebäuden von Firmen und Unternehmen. Bei mehr als 20 Stellplätzen gibt es eine Nachrüstpflicht: Ab 1.1.2025 ist die Ausstattung mit einem Ladepunkt verpflichtend.
Ausnahmen gibt es für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden. Von der Ausstattungspflicht befreit sind außerdem Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Nicht geregelt ist im Gesetz die Art der Ladesäule bzw. des Ladepunktes. Je nach Nutzergruppen wie Firmenwagen, Fahrzeuge von Mitarbeiter und Kunden oder komplett öffentliches Laden stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Alles in allem starke Gründe schon heute mit den Überlegungen und Planungen für die Parkplatzaufwertung zu beginnen auch unter dem Aspekt möglicher langer Lieferzeiten der erforderlichen Technik. Das Büro für Wirtschaftsförderung steht ihnen gern beratend zur Seite.