Die Bestellung eines Antikorruptionsbeauftragten steht in einem Gesamtkonzept (Strukturkonzept) der Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung, das u. a. die Einsetzung eines unabhängigen und externen Ombudsmannes als Antikorruptionsbeauftragten wie folgt vorsieht:
Aufgaben des Ombudsmannes:
- Kontaktstelle für Bürger, Firmen, Bedienstete der Stadtverwaltung und
- Stadtratsmitglieder bei allen Fragen der Korruptionsbekämpfung
- Einleitung und Koordinierung der Aufklärung von Korruptionsvorwürfen, z. B.
- Verfolgung anonymer Hinweise
- Bewertung der anonymen Hinweise (z. B. Bestechung, Vorteilsnahme, systematische Korruption)
- Dokumentation aller Vorgänge/Berichterstattung
- Unterrichtung des Antikorruptionskoordinators bei konkretem Korruptionsverdacht
- Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise
- Beratung der Oberbürgermeisterin und des Antikorruptionskoordinators
Der Ombudsmann ist hierbei keine allgemeine Beschwerdestelle, wenn jemand mit behördlichen Entscheidungen nicht einverstanden ist.
Bei konkretem Korruptionsverdacht ist der Antikorruptionskoordinator der Stadtverwaltung Zwickau unverzüglich durch den Ombudsmann zu unterrichten. Der Antikorruptionskoordinator wiederum hat die Oberbürgermeisterin über die Erkenntnisse umgehend zu informieren.
Der Oberbürgermeisterin obliegt die Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise und zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
Befugnisse:
Der Ombudsmann ist Antikorruptionsbeauftragter nach § 64 SächsGemO. Ihm werden folgende Befugnisse eingeräumt:
- uneingeschränktes Informationsrecht unter Einbeziehung des Antikorruptionskoordinators
- weisungsunabhängiges Handeln vom üblichen Verwaltungsablauf im Rahmen der Vorprüfung