Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist zuständig für das Asylverfahren und die Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer. Das Amt entscheidet, ob internationaler Schutz entsprechend des Asylverfahrensgesetzes vorliegt. Dabei wird geprüft, ob Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Asylberechtigung gegeben sind. Können internationaler Schutz und Asylberechtigung nicht zuerkannt werden, erfolgt die Prüfung, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Je nach Schutzart erhalten die Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren – Aufenthaltserlaubnis - mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt (Niederlassungserlaubnis).
Die Verteilung auf die Bundesländer erfolgt dann entsprechend des „Königsteiner Schlüssels“. Dieser wird jedes Jahr aufgrund der Bevölkerungszahl und der Steuereinahmen festgelegt. Rund 5,1 % aller Asylsuchenden kommen dementsprechend in den Freistaat Sachsen.
Zuständigkeiten
Der Freistaat Sachsen ist für die Erstaufnahme und damit für die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) verantwortlich, wobei diese Aufgabe von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen wird. In den EAE werden die ankommenden Menschen insbesondere registriert und medizinisch erstuntersucht. Außerdem ist das Bundesland für die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in ihr Herkunftsland zuständig.
Schließlich erfolgt durch den Freistaat die „Verteilung“ der Flüchtlinge, nachdem diese zunächst in der EAE waren, auf die Landkreise und kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Auch dies erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel: Der Landkreis Zwickau ist verpflichtet, rund 8,1 % der Asylbewerber aufzunehmen, die in Sachsen leben.
Der Landkreis Zwickau, zu dem unsere Stadt gehört, ist insbesondere für die (dauerhafte) Unterbringung der zugewiesenen Asylbewerber und Flüchtlinge zuständig. Die hilfesuchenden Menschen werden in Wohnheimen, Wohnprojekten und Notunterkünften untergebracht, die es mittlerweile im gesamten Gebiet des Landkreises gibt. Daneben übernimmt das Landratsamt die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (inkl. der Krankenversorgung) und hat verschiedene ausländerrechtliche Aufgaben, wie beispielsweise das Ausstellen von Dokumenten.
Die Stadt Zwickau als kreisangehörige Stadt hat die Pflicht, bei der Unterbringung mitzuwirken, indem geeignete Immobilien genannt oder zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung, wo Unterkünfte eingerichtet werden, fällen jedoch das Landratsamt oder die Landesdirektion.
Daneben sieht sich die Stadtverwaltung in der Pflicht, die Bürger zu informieren. Aus diesem Grund fanden seit Herbst 2014 beispielsweise mehrere Einwohnerversammlungen statt.
Mit Anerkennung des Asylantrages und Erteilung eines Aufenthaltstitels gehen die Betroffenen aus der Verantwortung des Landkreises in den Rechtskreis der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters über.
Aufenthaltsberechtigte sind ab diesem Zeitpunkt allen anderen legal in Deutschland lebenden Ausländern gleichgestellt.