Baumschutz bzw. Gehölzschutz, Gehölze schützen und pflegen

Ihr Anliegen:

Sie haben einen Baum oder Großstrauch und wollen

  • diesen beschneiden oder
  • in den Wurzelbereich eingreifen (Verfestigung, Abgrabung, Aufschüttung) oder
  • Stoffe ablagern.

Verwandte Anliegen:

Rechtsgrundlagen:

Benötigte Unterlagen:

  • Befreiung von den Geboten und Verboten der GehölzSchS (formloser Antrag mit Begründung)
  • Bei genehmigungspflichtigem Rückschnitt Antrag auf Baumrückschnitt mit Angaben zu:
    • Adresse des Antragstellers
    • Gehölzart
    • Gehölzanzahl
    • Stammumfang in 1 m über Erdboden
    • Standort, ggf. Skizze oder Lageplan
    • Grund des Rückschnittes
    • Grund für Dringlichkeit (nur bei gleichzeitig beantragter Befreiung vom Schnittverbotszeitraum)
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt
  • Einverständniserklärung des Baumeigentümers, wenn Baum nicht auf eigenem Grundstück steht

Bemerkungen/Hinweise:

  • Genehmigungsfrei sind Totholzentfernung und Schnittmaßnahmen zur Kronenpflege, die der Gesunderhaltung des Baumes dienen (bei ordnungsgemäßer Durchführung).
  • Genehmigungspflichtig ist der Rückschnitt bzw. das Einkürzen der Krone.
  • Eine Kappung der Krone ist nicht zulässig.
  • Der Schnittverbotszeitraum vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 BNatSchG ist einzuhalten.
  • Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen sind Bestimmungen der DIN 18 920 und die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt IV: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4) zu beachten (auch bei genehmigungsfreiem Baumschnitt).
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung ("ZTV-Baumpflege") sind zu beachten (auch bei genehmigungsfreiem Baumschnitt), siehe insbesondere Abschnitt 3.2.2 Kronenpflege: "Ein art- bzw. sortentypisches Erscheinungsbild ist zu erhalten. Tote und absterbende Äste mit einem Durchmesser von 3 bis 10 cm an der Basis sind zu entfernen. Gebrochene Schwach- und Grobäste sind zu entfernen. Schwachäste mit eingeachsener Rinde, die zu unerwünschten Entwicklungen (z.B. V-Zwiesel) führen, sind zu entfernen. Handelt es sich um Grobäste, sind diese einzukürzen. Von sich reibenden Schwachästen ist einer zu entfernen. Während eines Pflegeganges dürfen keine direkt neben- oder übereinander liegenden Wunden über 3 cm erzeugt werden."
Logo Naturschutz

zuständig

  • Sachgebiet Umwelt

    Sandy Richter &
    Anke Heymann

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(Stand: 30.01.20)