Zweite Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 113 für das Gebiet Zwickau-Marienthal, südlich Hoferstraße, Wohn- und Mischgebiet
Auslegung des geänderten/ergänzten Planentwurfes nach § 3 Absatz 2 BauGB, Verfahren auf der Grundlage von § 13a BauGB; erneute Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB),
Der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 06.02.2020 gebilligte und zur erneuten Auslegung bestimmte geänderte/ergänzte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 113 für das Gebiet Zwickau-Marienthal, südlich Hoferstraße, Wohn- und Mischgebiet, der Entwurf der dazugehörigen Begründung sowie die schalltechnische Begutachtung zum Mischgebiet, Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, Bodengutachten, wasserrechtliche Genehmigung und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag "worst-case-Studie" liegen in der Zeit vom
27.02.2020 bis 30.03.2020
in der Stadtverwaltung Zwickau, im Foyer des Stadtplanungsamtes, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau, während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag | 8.00 Uhr – 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Freitag | 8.00 Uhr – 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gleichzeitig können die gesamten Planunterlagen im Internet über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Die öffentliche Auslegung des Bauleitplans wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Entsprechend § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zu den Änderungen/Ergänzungen erneut auszulegen und die Stellungnahmen auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BauGB sind erneut einzuholen. Diese zweite Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage von § 4a Absatz 2 BauGB durchgeführt. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann nur zu den geänderten/ergänzten Teilen Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan gemäß §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB für dieses Planverfahren entbehrlich.
Planunterlagen zur Auslegung können im Ratsinformationssystem unter Beschluss-vorlage BV/002/2020 eingesehen werden.