Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung für das Gebiet Zwickau - Gemarkung Pölbitz, „Wohnbebauung nördlich der Thurmer Straße“gemäß § 34 Absatz 4, Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nach den §§ 13 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 BauGB, zeitgleich mit Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der vom Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 28.03.2019 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der Ergänzungssatzung für das Gebiet Zwickau - Gemarkung Pölbitz, „Wohnbebauung nördlich der Thurmer Straße“ nach § 34 Absatz 4, Satz 1 Nr. 3 BauGB und der Entwurf der dazugehörigen Begründung, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag mit Plan vom Oktober 2018 und Text vom Dezember 2018 sowie der Entwässerungsantrag vom Dezember 2018 liegen in der Zeit vom
29.04.2019 bis 03.06.2019
in der Stadtverwaltung Zwickau, im Foyer des Stadtplanungsamtes, 3. Obergeschoss, Katharinenstraße 11, 08056 Zwickau, während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag | 8.00 Uhr - 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 Uhr - 18.00 Uhr |
Freitag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung ist im Internet auf der Homepage der Stadt Zwickau (https://www.zwickau.de/de/politik/aktuelles/bekanntmachungen.php) eingestellt.
Gleichzeitig können die Planunterlagen ab Auslegungsbeginn im Internet auf der Homepage der Stadt Zwickau (www.zwickau.de unter Bürger&Politik/Stadtplanungsamt/Öffentliche Auslegungen nach dem BauGB, Portal Träger öffentlicher Belange) und über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen: https://bürgerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu den Entwürfen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben (§4a Abs. 6 BauGB).
Die Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB aufgestellt.
Dementsprechend wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB für dieses Planverfahren entbehrlich.
Planunterlagen zur Auslegung können im Ratsinformationssystem unter Beschlussvorlage BV/032/2019 eingesehen werden.