Sie wollen ein Kulturdenkmal sanieren, reparieren, verändern, eine Werbeanlage anbringen bzw. Erdarbeiten durchführen?
Adresse: www.zwickau.de/de/politik/verwaltung/aemter/dezernat2/bauordnung/denkmal/dienstleistungen/Genehmigung.php?s=25328107b1aa0712f87f04f88352cafd
letzte Änderung der Seite: 02.12.2017
gedruckt am: 30.10.2024
Sie wollen ein Kulturdenkmal sanieren, reparieren, verändern, eine Werbeanlage anbringen bzw. Erdarbeiten durchführen?
§§ 2, 12, 13, 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
Antrag ausgefüllt - bitte nur mit Originalunterschrift (z.B per Post) - einreichen!
Gem. § 12 Abs. 3 SächsDSchG tritt an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber dem Bauordnungsamt, wenn das Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedarf. Diese Zustimmung wird dann Bestandteil der Baugenehmigung.
Das dürfte für den Großteil der Sanierungen zutreffen, da Dachgeschossausbau, Balkonanbau und Nutzungsänderungen überwiegend beabsichtigt sind. In diesen Fällen wäre es von Vorteil, mit dem Bauantrag eine zusätzliche, speziell für unsere Behörde gekennzeichnete Antragsmappe mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dazu gehören insbesondere Pläne / Grundrisse, Ansichten, Schnitte (Archivpläne, Bestand / Planung mit farblicher Kennzeichnung der Veränderungen - "Rot-Gelb"- Pläne), eine detaillierte Baubeschreibung aller denkmalrelevanten Arbeiten (Ausführung, Material etc.), eine kurzgefasste denkmalpflegerische Zielstellung (baugeschichtliche und beschreibende Vorstellung des Objektes, Ziel der Sanierungsmaßnahme unter denkmalpflegerischem Aspekt), fotografische Bestandsdokumentation (alle Fassaden, Treppenhaus mit Geländer, Wohnungseingangstüren, Podestbeläge, Bleiglasfenster, Innentüren, Stuckdecken etc.), bei besonders hochwertiger Ausstattung ein kurzgefasstes Raumbuch.
Auf Anforderung sind im Einzelfall die Unterlagen durch vorbereitende Untersuchungen (Gutachten, restauratorische oder bauarchäologischer Befunde) zu ergänzen. Bodeneingriffe und Eingriffe unter dem Kellerfußboden sind zur Klärung archäologischer Belange zeichnerisch und verbal in ihrem Ausmaß darzustellen. Vor Erstellung der Planunterlagen sind gemeinsame Ortsbegehungen bzw. Vorabstimmungen empfehlenswert, um die Anträge zumindest aus denkmalpflegerischer Sicht genehmigungsfähig zu erarbeiten. Für nicht baugenehmigungspflichtige Sanierungen sind gleiche Unterlagen mit dem Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung direkt in unserer Behörde einzureichen.