Besonders in der wärmeren Jahreszeit häufen sich wieder die Beschwerden über Lärmbelästigung durch Haus- und Gartenarbeiten. Grund ist häufig der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten. Der Markt bietet hier eine Vielzahl von Angeboten, die Hausbesitzern und Hobbygärtnern, aber auch Firmen eine schnelle und praktische Hilfe für die Pflege von Rasen, Beeten, Bäumen und Hecken versprechen. Leider haben diese Geräte den Nachteil, dass ihr Betrieb, aufgrund der nicht zu überhörenden Motorengeräusche, bei den Nachbarn nicht unbemerkt bleibt. Gerade dann, wenn Menschen Ruhe suchen, ihre freie Zeit genießen und dem Vogelgezwitscher lauschen möchten, sind störende Geräusche durch Gartengeräte besonders unangenehm.
Unbestritten ist aber auch, dass die Pflege des schönen Grüns dann und wann notwendig ist. Nur ist die Frage, wann es denn eigentlich am besten passt. Hier ist es notwendig, im Ausgleich der verschiedenen Interessen verbindliche gesetzliche Regelungen zu schaffen. Diese sind leider für den Bürger recht unübersichtlich. Muss man doch zwischen so vielen verschiedenen Fällen, der Lage des betroffenen Gebietes und den eingesetzten „Krach-machern“ unterscheiden. Einfache Vorgaben gibt es leider nicht.
Viele Bürger berufen sich auf die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau. Dies ist eine sehr wichtige Vorschrift, auch für das Problem von ruhestörendem Lärm. Leider gilt sie aber gerade für Gartengeräte in Wohngebieten nicht. Hier hat der Bundesgesetzgeber spezielle Regelungen getroffen, die als Norm faktisch „über“ dem Ortsrecht stehen. Die Regelungen in Kleingartenanlagen und Hausordnungen sind hingegen für Mieter und Pächter verbindlich, weil sie privatrechtlicher Natur sind. Das Amt für Umwelt und Stadtplanung hat die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen auf einem Merkblatt zusammengefasst, so dass die wichtigsten Regeln deutlich werden.