Die Förderung von Angeboten im Sinne der Sozialgesetzbücher in der Stadt Zwickau sind freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch und werden auf Grundlage der Förderrichtlinie der Stadt Zwickau zur Gewährung von kommunalen Zuwendungen im Bereich der freien Jugendhilfe und der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen gewährt. Nach Vorprüfung durch das Amt für Familie, Schule und Soziales entscheidet für jede Förderperiode der Stadtrat, der Kultur-, Sozial-, Sport- und Bildungsausschuss oder der Oberbürgermeister über die Art und Höhe einer Förderung.
In der freien Jugendhilfe werden im Wesentlichen die Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozial- sowie Schulsozialarbeit gefördert. Bei der freien Wohlfahrtspflege werden soziale Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet niedrigschwelliger Beratungs-, Betreuungs- und Begegnungsangebote, unterstützt. Die Tätigkeit der Fördermittelempfänger und deren Unterstützung durch die Stadt Zwickau basiert regelmäßig auf langfristig angelegten Arbeits- und Planungskonzepten und werden für jede Förderperiode mit vorrangigen Fördermittel- und Drittmittelgebern (u.a. Freistaat Sachsen, Landkreis Zwickau) abgestimmt.
Diese Zuwendungen können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und andere gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe sowie Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Mitglieder, gemeinnützigen juristische Personen des Privatrechts, Stiftungen, Vereine und Initiativgruppen erhalten.