Stadt sucht Friedensrichter 2025 - 2030

Die Stadt Zwickau sucht für die bevorstehende Wahl durch den Stadtrat

  • einen/eine Friedensrichter/in für den Schiedsbezirk „Zwickau-Nord“ sowie
  • einen/eine Friedensrichter/in für den Schiedsbezirk „Zwickau-Süd“

im Ehrenamt für die Besetzung der Schiedsstellen der Stadt Zwickau für den Zeitraum Oktober 2025 bis September 2030.

Für das Ehrenamt besteht Anspruch auf Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Zwickau von derzeit 75,00 Euro monatlich.

Aufgaben:
Bürgerrechtliche Streitigkeiten als auch strafrechtliche Privatklagesachen, in denen die Schiedsstelle das Sühneverfahren durchführt. Darunterfallen u. a. Streitigkeiten über Zahlungsansprüche, Nachbarrechte, Mietstreitigkeiten sowie Straftaten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung und Sachbeschädigung.


Gemäß § 4 des Gesetzes über Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) müssen Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 4 SächsSchiedsGütStG
Friedensrichter
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwaltes ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht, oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 19.12.1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von
Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen,
sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der
ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der
Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der
Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den
bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer
diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der
Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter
erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde
schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht
vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes
4 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte schriftlich bis zum 12.05.2025 an die
Stadtverwaltung Zwickau, Rechtsamt, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau. Dieser ist
ein tabellarischer Lebenslauf beizufügen. Später eingehende Bewerbungen können leider nicht berücksichtigt werden.

Die Bewerbungsbögen können Sie über die Internetseiten der Stadt Zwickau
herunterladen oder im Bürgerservice des Rathauses und dem Rechtsamt im
Verwaltungszentrum (Haus 9, Zi.: 223) abholen.

Weitere Informationen zur Wahl der Friedensrichter erhalten Sie im Rechtsamt der
Stadtverwaltung unter der Rufnummer 0375 833008 und unter folgendem link:
https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11836.

Bis zum Abschluss des Wahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten unter
Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Sächsischen
Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG) gespeichert und ausschließlich für den
Zweck des Wahlverfahrens verarbeitet und genutzt. Ihre Daten werden vertraulich
behandelt und entsprechend den Regelungen des Sächsischen Schieds- und
Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) an den Präsidenten des Amtsgerichtes
Zwickau weitergegeben. Ausführliche Datenschutzhinweise finden Sie unter:
https://www.zwickau.de/de/service/datenschutz.php