Sie müssen sich aufgrund der neuen Rechtslage zur Zeit zwingend rechtzeitig VOR Anzeigeerstattung in der "Allgemeinen Polizei- und Gewerbebehörde" zu einem Beratungsgespräch melden!
Straußwirtschaft anzeigen
Ihr Anliegen
Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.
Voraussetzungen
Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden.
HINWEIS: Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Sonstige Vorschriften, zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen müssen eingehalten werden.
Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:
- den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
- den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
Frist/Dauer
Sie müssen den Betrieb einer Straußwirtschaft zwei Wochen vor Beginn anzeigen.
Verwandte Anliegen
Rechtsgrundlagen
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) vom 29.06.2011 (15.07.2011)
- § 3 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) - Straußwirtschaften
- § 8 SächsGastG - Verbote und Gebote (Ausschank alkoholfreier Getränke)
Formulare und Online-Dienste
Bitte beachten Sie die Hinweise im Text!
Zur Zeit stehen keine Onlineformulare zur Verfügung! Zu den Kosten der Anzeige können noch keine konkreten Angaben gemacht werden. Für Auskünfte wenden Sie sich an die Allgemeine Polizei- und Gewerbebehörde.
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