Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt, Sachgebiet Allgemeine Polizeibehörde / Gewerbeangelegenheiten spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG anzeigen. Nutzen Sie dazu bitte das Formular für die Gewerbeanmeldung. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, hat der Gewerbetreibende zeitgleich mit der Anzeige seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über das beantragte behördliche Führungszeugnis (Belegart „O“)
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „9“)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis über die beantragte Auskunft vom Insolvenzgericht
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Zentralen Vollstreckungsregister (www.vollstreckungsportal.de)
Da je nach Rechtsform unterschiedliche Nachweise für die Zuverlässigkeit beantragt werden müssen, ist es ratsam sich vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.
Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal 4 Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.
Hinweis
Bei Fragen können Sie gern ein Beratungsgespräch mit der "Allgemeinen Polizei- und Gewerbebehörde" vereinbaren.
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) vom 29.06.2011 (15.07.2011)