Im Wege der Vollstreckung werden durch den Stadtordnungsdienst Anordnungen der Kfz-Zulassungsstelle zur zwangsweisen Stilllegung von Fahrzeugen, z. B. wegen fehlendem Haftpflichtversicherungsschutz vollzogen. Dies geschieht auch an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit.
Zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen
Ihr Anliegen
Verwandte Anliegen
Rechtsgrundlagen
Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Benötigte Unterlagen
-
Gebühren
Die Kosten der zwangsweisen Stilllegung werden dem Fahrzeughalter auferlegt.
zuständig
-
Ordnungsamt
Stadtordnungsdienst
Lars Zschieschang
SachgebietsleiterPostanschrift
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