Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung gewerblicher Tätigkeit begangen wurde, werden bei einer Geldbuße von mehr als 200 EUR in das Gewerbezentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Bußgeldentscheidungen werden - auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen - dann nicht in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn sie bereits in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.
Die Erfassung im Gewerbezentralregister verfolgt den Zweck, Gewerbetreibende frühzeitig zu erkennen, die häufig oder erheblich im Zusammenhang mit der Ausübung gewerblicher Tätigkeit durch Rechtsverstöße aufgefallen sind. Hierdurch werden die Gewerbebehörden in die Lage versetzt, gewerberechtlich unzuverlässige oder ungeeignete Gewerbetreibende zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren können die Bußgeldbehörden hierdurch Wiederholungstäter erkennen.
Die Tilgungsfristen betragen, sofern innerhalb der Tilgungsfrist keine neuen Verstöße eingetragen wurden,
- bei Ordnungswidrigkeiten, welche mit einer Geldbuße von bis zu 300EUR geahndet wurden
zwei Jahre - in den übrigen Fällen
fünf Jahre.