Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene oder ein besonders Bevollmächtigter innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch auch tatsächlich innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist. Die rechtzeitige Absendung reicht hingegen nicht aus. Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen. Ist der Einspruch nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt, so verwirft ihn die Bußgeldbehörde als unzulässig.
Ist der Einspruch zulässig eingelegt, so prüft die Bußgeldbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Sie kann zu diesem Zweck weitere Ermittlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Nimmt die Bußgeldbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid aufgrund des Einspruches nicht zurück, so hat sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abzuverfügen. Damit geht die rechtliche Stellung als Verfolgungsbehörde und damit die "Verfahrensherrschaft" auf die Staatsanwaltschaft über. Die Bußgeldbehörde wird jedoch am weiteren Verfahren beteiligt. Das Amtsgericht entscheidet dann durch Beschluss oder in einer Hauptverhandlung. In einer Hauptverhandlung kann das Amtsgericht auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung treffen.
Soll lediglich der Kostenansatz des Bußgeldbescheides, d.h. die Gebühren und Auslagen, angefochten werden, so kann hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde gestellt werden. Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft ihn ebenfalls die Bußgeldbehörde als unzulässig.
Wichtiger Hinweis:
Rechtsmittel im Bußgeldverfahren können aus Rechtsgründen lediglich schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Einlegung in elektronischer Form (eMail) mittels elektronisch signiertem Dokument gemäß Signaturgesetz (SigG) ist zurzeit noch nicht möglich, da ein Zugang für elektronisch signierte Dokumente noch nicht eröffnet ist.
Die Mitarbeiter der Zentralen Bußgeldstelle erteilen bei speziellen Fragen gern Auskunft und nehmen Anzeigen entgegen. Rechtsberatung ist jedoch von Gesetzes wegen ausgeschlossen.