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Grundsätzlich werden Ordnungswidrigkeiten von Amts wegen verfolgt. Dies bedeutet, dass die Verfolgung nicht (wie bei Privatklagedelikten) von einem Antrag abhängig ist. In aller Regel erlangt die Zentrale Bußgeldstelle jedoch erst durch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige Kenntnis von einem bestimmten Lebenssachverhalt. Dabei erstatten in den meisten Fällen Behörden (städtische Ämter, der Polizeivollzugsdienst und sonstige Behörden) entsprechende Anzeigen. Jedoch kann auch jede Privatperson eine solche Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten.
Zur Vereinfachung der Anzeigenerstattung finden Sie unter der Rubrik „Formulare" entsprechende Vordrucke.
Ermittlungsverfahren
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte, so leitet die Bußgeldbehörde ein Ermittlungsverfahren ein. Die Bußgeldbehörde klärt dabei soweit als möglich den Sachverhalt auf. Dazu kann sie Ermittlungen, beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, selbst vornehmen oder durch die Polizei - als ihr Ermittlungsorgan - vornehmen lassen. Die Bußgeldbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zur Beschuldigung zu äußern und damit entlastende Tatsachen und Umstände vorzutragen. Diese Anhörung entfällt nur dann, wenn der Betroffene bereits durch die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden zur Sache angehört wurde.
Verwarnung mit Verwarnungsgeld
Sofern eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann die Bußgeldbehörde den Betroffenen unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von bis zu 35,00 EUR verwarnen. Bei der Verwarnung handelt es sich lediglich um ein Angebot, auf welches kein Rechtsanspruch besteht. Mit der Verwarnung soll das Verfahren möglichst rasch und ohne "förmliche" Entscheidung zum Abschluss gebracht werden. Die Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das festgesetzte Verwarnungsgeld unter Angabe des vorgegebenen Verwendungszwecks innerhalb einer Woche einzahlt. Die Verwarnung ist nicht registerpflichtig, d.h. sie wird nicht in das Verkehrszentralregister oder das Gewerbezentralregister eingetragen.
Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht oder ist er mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist im Bußgeldverfahren darüber zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne nochmalige Rückäußerung ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Bußgeldverfahren
Die Bußgeldbehörde würdigt den Lebenssachverhalt rechtlich und prüft, ob ahndungswürdige Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Ist der Betroffene zur Überzeugung der Bußgeldbehörde einer Ordnungswidrigkeit überführt und liegen keine Verfolgungshindernisse (Verfolgungsverjährung ect.) vor, so erlässt sie gegen ihn einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Andernfalls stellt sie das Bußgeldverfahren ein.
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides setzt die Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen ein Geldbuße fest und ordnet gegebenenfalls Nebenfolgen, zum Beispiel ein Fahrverbot, an.
Daneben sind dem Betroffenen mit dem Bußgeldbescheid auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese umfassen
- Gebühren in Höhe von 5 % der festgesetzen Geldbuße, jedoch mind. 25,00 EUR
- Auslagen für die vorgeschriebene Zustellung von derzeit 3,50 EUR
- andere Auslagen der Polizei und der Bußgeldbehörde (z. Bsp. Kosten eines Gutachters).
So sind dem Betroffenen bei Erlass eines Bußgeldbescheides derzeit Kosten in Höhe von mindestens 28,50 EUR aufzuerlegen.
Des Weiteren hat der Betroffene seine eigenen Auslagen, so die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes zu tragen.