Für ein staatliches Gemeinwesen sind Regeln in Form von öffentlichen Ge- und Verboten unerlässlich. Erst die Einhaltung dieser gesetzlichen Normen ermöglicht ein gedeihliches Miteinander. Von daher ist es auch unabdingbar, denen, die sich über diese Regeln hinwegsetzen, Schranken aufzuzeigen und sie zur künftigen Beachtung der Normen zu bewegen. Hierzu unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Durch das Strafrecht werden meist elementare Werte der Gemeinschaft geschützt. Das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst dagegen viele andere Unrechtstatbestände mit minderschwerem Unrechtsgehalt.
Die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit erfolgt nach der Rechtsfolge. Hat der Gesetzgeber als Sanktion für eine bestimmte Verhaltensweise Strafe angedroht, liegt eine Straftat vor, ist eine Geldbuße vorgesehen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist - wie das Strafrecht - Teil des staatlichen Sanktionsrechts. Die Bußgeldbehörde wird dabei als Justizbehörde tätig. Sie hat bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren.
Die häufigste Sanktion innerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die Geldbuße. Mit ihr wird das Ziel verfolgt, den Täter mit einer Vermögenseinbuße künftig zu normengerechten Verhalten zu bewegen und andere von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten.