Festsetzung der Grundsteuer
Grundsteuer
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Rechtsgrundlagen
Abgabenordnung (AO)
Grundsteuergesetz (GrStG)
Bemerkungen/Hinweise
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt auf der Grundlage der vom zuständigen Finanzamt erlassenen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide.
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer aktuellen Anschrift direkt und zeitnah mit.
Der derzeitig für die Stadt Zwickau gültige Hebesatz beträgt für die Grundsteuer A: 350 % und für die Grundsteuer B: 510 %.
Information zur Grundsteuerreform
Bis Ende 2024 müssen in der Bundesrepublik Deutschland alle Grundstücke neu bewertet werden. Ab dem 01. 01. 2025 dürfen die Kommunen die Grundsteuer dann nur noch auf der Basis der neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide erheben.
Voraussetzung für den Erlass der neuen Bescheide ist eine neue Hauptfeststellung, die zum Stichtag 01. 01. 2022 von den Finanzämtern durchgeführt wird. Dabei werden alle Grundstücke und Gebäude sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (in Sachsen ca. 2,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten) neu bewertet.
Dafür werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von den Finanzämtern ab dem zweiten Quartal 2022 gebeten, eine Erklärung abzugeben. Der Gesetzgeber hat dafür eine elektronische Übermittlungspflicht über das ELSTER-Portal vorgesehen.
Das bisherige gestufte Verfahren wird auch künftig beibehalten. Das bedeutet, dass die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter erfolgt. Anfragen hinsichtlich der versandten Erklärung müssen daher ausschließlich an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. Die Stadtverwaltung kann Ihnen hierbei leider nicht behilflich sein.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht (Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz) erfolgt durch die Kommunen ab dem 01.01.2025.
Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich. Hierzu müssen zunächst alle Grundstücke neu bewertet werden. Die angestrebte Aufkommensneutralität bezüglich der Höhe der Grundsteuereinnahmen bezieht sich dabei auf das Gesamtaufkommen. Es wird unausweichlich zu Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Steuerpflichtigen kommen. Dies ist die zwangsläufige Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und lässt sich angesichts der zu erwartenden Bewertungsunterschiede im Vergleich zu den gegenwärtig herangezogenen veralteten Wertverhältnissen des Jahres 1935 nicht vermeiden.
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