Allgemeine Informationen
Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Für im Inland lebende Staatsangehörige anderer EU-Staaten wird ein europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Im Führungszeugnis wird - neben den vollständigen Personalien - hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei Arbeitsaufnahme).
Seit dem 01.09.2014 kann man mit der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises auch online ein Führungszeugnis beantragen.
Erforderliche Unterlagen bei persönlicher Vorsprache
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei „Behördenführungszeugnis" Angabe Verwendungszweck sowie genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde, ggf. das Aktenzeichen
- Bei „erweitertem Führungszeugnis" schriftlichen Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt
- Falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt: geeignete Nachweise (Mittellosigkeit, besonderer Verwendungszweck, Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit)
Erforderliche Unterlagen bei schriftlicher Antragstellung
Neben der persönlichen Antragstellung kann das Führungszeugnis auch schriftlich beantragt werden.
Im formlosen Antragsschreiben sind folgende Daten anzugeben:
- Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben
- Art des Führungszeugnisses
- Bei behördlichen Führungszeugnis - genaue Bezeichnung und Anschrift des Behörde und Verwendungszweck
- Bei erweiterten Führungszeugnissen ist eine Bestätigung des Stelle beizufügen, die das Führungszeugnis fordert
- Falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt: geeignete Nachweise (Mittellosigkeit, besonderer Verwendungszweck, Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit)
Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich beglaubigt sein.
Die Beglaubigung erhalten Sie bei den örtlichen Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit dem Bürgerservice - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen.
Gebührenbefreiung
Das Bundesamt für Justiz kann die Gebühr erlassen, wenn es anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Mittellosigkeit) oder aus sonstigen Gründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint. Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist sofort im Bürgerservice zu stellen.
Einsichtnahme in das Führungszeugnis (nur bei behördlichen Führungszeugnissen)
Sie können bei der Antragstellung verlangen, dass das Führungszeugnis zunächst an das zuständige Amtsgericht geschickt wird (Belegart P). Enthält Ihr Führungszeugnis Eintragungen, benachrichtigt Sie das Amtsgericht schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert.
Frist/Dauer
Die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.
Die Herstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann unter Umständen länger dauern, es soll jedoch spätestens 20 Werktage nach dem Auskunftsersuchen des Bundesamtes der Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedsstaat ausgestellt sein.
Rechtsgrundlagen
§§ 30 ff Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
§ 2 Gesetz über Kosten im Bereich des Justizverwaltung (JVKosO) - Anlage Nr. 8