Führungszeugnis beantragen

Allgemeine Informationen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Für im Inland lebende Staatsangehörige anderer EU-Staaten wird ein europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Im Führungszeugnis wird - neben den vollständigen Personalien - hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei Arbeitsaufnahme).

Seit dem 01.09.2014 kann man mit der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises auch online ein Führungszeugnis beantragen.

Führungszeugnisarten

  • „Privatführungszeugnis" für persönliche Zwecke (Belegart N) - wird an den Antragssteller geschickt
  • „Behördenführungszeugnis" zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O, OG oder P) - wird direkt an die Behörde geschickt
  • „erweitertes Führungszeugnis" für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder sein werden (Belegart NE oder OE)
  • „Europäisches Führungszeugnis" für in Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es auch Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates.
  • Führungszeugnis mit Apostille oder Überbeglaubigung

Zuständige Stelle

  • Bürgerservice im Rathaus
  • Zentraler Ansprechpartner (Zwickau)

Hinweise zur Beantragung

  • persönliche Vorsprache des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters
  • online (nur mit eingeschaltener Online-Ausweisfunktion)

Erforderliche Unterlagen bei persönlicher Vorsprache  

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei „Behördenführungszeugnis" Angabe Verwendungszweck sowie genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde, ggf. das Aktenzeichen
  • Bei „erweitertem Führungszeugnis" schriftlichen Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt
  • Falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt: geeignete Nachweise (Mittellosigkeit, besonderer Verwendungszweck, Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit)

Erforderliche Unterlagen bei schriftlicher Antragstellung

Neben der persönlichen Antragstellung kann das Führungszeugnis auch schriftlich beantragt werden.

Im formlosen Antragsschreiben sind folgende Daten anzugeben:

  • Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben
  • Art des Führungszeugnisses
  • Bei behördlichen Führungszeugnis - genaue Bezeichnung und Anschrift des Behörde und Verwendungszweck
  • Bei erweiterten Führungszeugnissen ist eine Bestätigung des Stelle beizufügen, die das Führungszeugnis fordert
  • Falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt: geeignete Nachweise (Mittellosigkeit, besonderer Verwendungszweck, Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit)

Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich beglaubigt sein.

Die Beglaubigung erhalten Sie bei den örtlichen Stadt- und Gemeindeverwaltungen.

Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit dem Bürgerservice - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen.

Kosten

  • Führungszeugnis: 13,00 EUR
  • Erweitertes Führungszeugnis: 13,00 EUR
  • Europäisches Führungszeugnis: 13,00 EUR

Gebührenbefreiung

Das Bundesamt für Justiz kann die Gebühr erlassen, wenn es anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Mittellosigkeit) oder aus sonstigen Gründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint. Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist sofort im Bürgerservice zu stellen.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis (nur bei behördlichen Führungszeugnissen)  

Sie können bei der Antragstellung verlangen, dass das Führungszeugnis zunächst an das zuständige Amtsgericht geschickt wird (Belegart P). Enthält Ihr Führungszeugnis Eintragungen, benachrichtigt Sie das Amtsgericht schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert.

Frist/Dauer  

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.

Die Herstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann unter Umständen länger dauern, es soll jedoch spätestens 20 Werktage nach dem Auskunftsersuchen des Bundesamtes der Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedsstaat ausgestellt sein.

Rechtsgrundlagen  

§§ 30 ff Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

§ 2 Gesetz über Kosten im Bereich des Justizverwaltung (JVKosO) - Anlage Nr. 8

 

Formulare- und Onlinedienste

 

Bitte beachten Sie die Hinweise im Text.

  • Bürgeramt

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    Christina Schneider
    Sachgebietsleiterin

    Postanschrift

    PF 20 09 33
    08009 Zwickau

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