Zwickau-Pass

Der Zwickau-Pass ist ein Ausweis, der einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger einen günstigeren oder freien Besuch in verschiedene (teilnehmende) Einrichtungen in der Stadt Zwickau ermöglicht, u.a. Museen und Schwimmbäder. Die Leistungen, welche mit dem Zwickau-Pass in Anspruch genommen werden können, finden Sie im Leistungskatalog unter Formulare.

Anspruchsberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in Zwickau. Die Gewährung des Zwickau-Passes ist einkommens- und vermögensabhängig. Die Anspruchsberechtigung ist bei Bezug von folgenden Sozialleistungen gegeben:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach 3. Kapitel SGB XII,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 4. Kapitel SGB XII,
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 3. Kapitel Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Asylbewerber gemäß § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylverfG) mit Zuweisung für den Landkreis Zwickau und wohnhaft in der Stadt Zwickau,
  • Leistungsverzicht nach SGB II und SGB XII, um Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG) zu erhalten
  • Leistungen zum Unterhalt nach §§ 39, 40 SGB VIII mit Befreiung der Eltern an der Kostenheranziehung aus wirtschaftlichen Gründen nach §§ 91 ff. SGB VIII oder
  • Kinderzuschlag für minderjährige Kinder gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Ihr Anliegen

Sie möchten einen (neuen) Zwickau-Pass beantragen?

Verwandte Anliegen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie der Stadt Zwickau zur Gewährung des Zwickau-Passes
vom 27.01.2022 (Zwickau-Pass-Richtlinie).

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag (siehe unten unter Formulare),
  • Personalausweis/Reisepass, Schülerausweis oder ausländerrechtliche Nachweise für den rechtmäßigen Aufenthalt in der Stadt Zwickau,
  • aktuelles Lichtbild pro Person (biometrietaugliches oder vergleichbares Passbild, Maße 35 x 45 mm, das Gesicht muss zweifelsfrei erkennbar sein und dem aktuellen Aussehen entsprechen; kann bei Verlängerung auf bereits vorhandenem Zwickau-Pass entfallen),
  • vollständiger und gültiger Bescheid über den Bezug einer der o. g. Leistungen,
  • bei Wohngeldempfängern zusätzlich zum Wohngeldbescheid eine durch die SGB II/SGB XII-Leistungsstelle bestätigte und bezifferte Verzichtserklärung.

Bei erneuter Beantragung sind der Zwickau-Pass, der aktuelle Bescheid über den Bezug der Leistungen sowie ein gültiges Identitätsdokument vorzulegen.

Gebühren

Die Erstausstellung innerhalb eines Gültigkeitszeitraums ist gebührenfrei. Für die Erteilung einer Zweitschrift wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.

Bemerkungen/Hinweise

Die Beantragung und Ausstellung des Zwickau-Passes erfolgt im Bürgerservice der Stadtverwaltung Zwickau, Rathaus, Hauptmarkt 1.

Der Zwickau-Pass ist nicht übertragbar und wird für jede anspruchsberechtigte Person ausgestellt. Veränderungen von persönlichen oder finanziellen Verhältnissen zum Antrag sind unverzüglich anzuzeigen. Entfällt die Anspruchsvoraussetzung, ist der Zwickau-Pass der Ausgabestelle umgehend zurückzugeben.

Der ausgestellte Pass hat ab dem Datum der Ausstellung eine Geltungsdauer

  • von einem Jahr, wenn der verbleibende Bewilligungszeitraum der Sozialleistung zum Antragszeitpunkt länger als sechs Monate ist,

oder

  • von sechs Monaten, wenn der verbleibende Bewilligungszeitraum der Sozialleistung zum Antragszeitpunkt kürzer als sechs Monate ist.

Der Zwickau-Pass kann nach erneuter Antragstellung und Prüfung im Bürgerservice jeweils verlängert werden.

Weitere Hinweise finden Sie auf unserem Merkblatt unter Formulare. 

Formulare