Sie möchten das Begrüßungsgeld für Ihr Kind beantragen?
Ergänzender Beitrag der Stadt Zwickau zum Kinderschutz
Mit der Verknüpfung der finanziellen Zuwendung an den Nachweis aller Vorsorgeuntersuchungen für Neugeborene soll ein Beitrag für das Kindeswohl geleistet werden. Da durch diese Untersuchungen Kinderärzte in das System eingebunden sind, werden sie bei Auffälligkeiten sensibilisiert sein.
Darüber hinaus soll die Zuwendung für eine besondere Anschaffung zum Wohle des Kindes dienen und nicht die Kosten der laufenden Lebensführung unterstützen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Eltern als Sorgeberechtigte, deren Kind im eigenen Haushalt lebt. Die Sorgeberechtigten müssen mit Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes in der Stadt Zwickau gemeldet sein. Ferner müssen alle Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U7 fristgerecht nachgewiesen werden.
Antragstellung
Der Antrag ist persönlich zu stellen und kann im Rathaus, Hauptmarkt 1
- im Bürgerservice, EG rechts oder
- im Amt für Familie, Schule und Soziales,
eingereicht werden.
Richtlinie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Neugeborene der Stadt Zwickau.
- ausgefüllter Antrag
- Nachweis der entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen (Vorlage gelbes Kinderuntersuchungsheft / Teilnahmekarte im Original)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vorlage Personalausweis des/ der Sorgeberechtigten
Der vollständig ausgefüllte und mit allen geforderten Anlagen versehene Antrag ist durch die/den Sorgeberechtigten persönlich einzureichen.
Die persönliche Beantragung erfolgt im Bürgerservice des Rathauses.
Per Post geschickte Unterlagen können nicht bearbeitet werden, diese werden an den Adressat zurück gesandt.
Die Auszahlung an die/den Sorgeberechtigten erfolgt grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung auf das im Antrag benannte Konto.
Auszahlungsmodalitäten
- 1. Auszahlung in Höhe von 50,00 EURO nach bestätigter U1 bis U5.
- 2. Auszahlung in Höhe von 50,00 EURO nach bestätigter U6 und U7, vorausgesetzt U1 bis U5 sind ebenfalls erfolgt.
Die Antragstellung hat bis Ende des 10. Lebensmonats des Kindes für die erste Auszahlung und bis Ende des 27. Lebensmonats des Kindes für die zweite Auszahlung zu erfolgen. Wird eine der Fristen nicht eingehalten, ist die betreffende Auszahlung ausgeschlossen.