Die Sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die vom 1. Oktober an gilt. Grundlage ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes. Die Verordnung trifft nach Angaben des Sozialministeriums insbesondere folgende Regelungen:
- Im Öffentlichen Personennahverkehr ist weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aber Personen, die eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorweisen können, sind davon, ebenso wie weitere Gruppen, wie bisher ausgenommen.
- Der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, wie zur Unterbringung von Asylbewerbern oder Schutzeinrichtungen zum Beispiel für Frauen u. a. ist nur unter Vorlage eines Testnachweises möglich. Davon ausgenommen sind beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen ohne unmittelbaren Kontakt z. B. zu in Pflegeeinrichtungen Betreuten.
Im Infektionsschutzgesetz sind die folgenden bundesweit geltenden Basisschutzmaßnahmen geregelt:
- FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und Arztpraxen bzw. Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten
- Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä.
Die Corona-Schutz-Verordnung, die bis 7. April 2023 gilt, ist auf den Corona-Seiten des Freistaates Sachsen zu finden.