Die Sächsische Staatsregierung hat eine Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einigen Anpassungen und Lockerungen beschlossen. Diese ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 2. April 2022.
Abweichend von den bisherigen Regelungen kommt es mit der neuen Verordnung zu den folgenden Änderungen:
- Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen,
- Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen,
- bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und
- in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fällt die Pflicht zur Kontakterfassung weg.
Somit bleibt die 3G-Regel unter anderem für Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen, bei körpernahen Dienstleistungen, der Gastronomie, Messen sowie in Hotels. Ebenso unterliegen Clubs, Diskotheken und Bars mit Tanzlustbarkeiten unverändert der 2Gplus-Regel. Gleiches gilt für die Prostitution.
Grundsätzlich wird auch weiterhin an der FFP-2-Maskenpflicht festgehalten. Jedoch gilt hier eine Ausnahme bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss in den genannten Fällen nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Zur besseren Übersicht hat der Freistaat Sachsen eine unverbindliche Regelungsübersicht zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht. Zur Übersicht...
Die Corona-Schutz-Verordnung gilt bis einschließlich 2. April 2022. Wir bitten, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Gänze zu beachten. Diese ist zu finden auf dem Portal des Freistaates Sachsen (www.coronavirus.sachsen.de). Weitere Infos gibt es unter den FAQs der Staatsregierung. Für Fragen zur Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen steht von Montag bis Sonntag von 8 bis 18 Uhr die Corona-Hotline des Freistaates zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214).