Der Freistaat Sachsen hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese ist gültig vom 18.03.2022 bis 02.04.2022. Es bleiben hierbei die zuletzt gültigen Regelungen bestehen, lediglich die Beschränkungen der Besucherzahl bei Sportveranstaltungen entfallen nunmehr.
Für die Nutzung der kommunalen Sport- und Bäderanlagen der Stadt Zwickau gilt ab 18.03.2022 weiterhin:
- die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen ist möglich, ebenso die Öffnung von Bädern und Saunen/Dampfsaunen
- eine Kontakterfassung ist beim Nutzen von Sport- und Bäderanlagen nicht mehr erforderlich
- für den Zugang zu Innensportanlagen/Hallenbädern besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G)
- die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise selbst verantwortlich
- ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen
- eine Testpflicht gilt nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden
- auf Außensportanlagen entfallen jegliche Nachweisregelungen
- Einschränkungen in der Verordnung zur Kontaktbeschränkung/Zusammenkünfte (Beschränkung Personenanzahl) gelten für den organisierten Vereinssport nicht
- für Schulsport/Schulschwimmen gelten die Regelungen für Schulen gemäß Sächsischer Schul- und Kita-Coronaverordnung
Mit der generellen Zulassung des Zugangs zu Innensportanlagen nach der 3G-Regel und dem Verzicht auf G-Regeln für Außensportanlagen entfällt die bisherige Notwendigkeit der „Sonderbehandlung“ spezifischer Bereiche der Sportausübung über die 3G-Regel, wie z.B. beim Dienst-, Berufs- und Profisport oder dem Sport im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen (sprich: auch hier gilt innen weiterhin 3G).
Neu: Sportveranstaltungen sind nunmehr ohne Auslastungsbeschränkung der Besucherzahlen möglich (es gilt weiter die 3 G-Regel für Besucher sowohl auf Innen- als auch auf Außenanlagen; Kontakterfassung weiterhin nicht erforderlich).
Unverändert weiterhin gilt:
- in allen öffentlich zugänglichen Innenbereichen außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (ab dem 17. Lebensjahr eine FFP2-Maske) zu tragen
- in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten
- Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen
- bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren
- Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen
- Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten
Weitere Hinweise zu Bädern/Schwimmhallen:
Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist weiterhin geöffnet – aktuelle Infos und Öffnungszeiten finden Sie hier.
Zu beachten ist unverändert, dass aufgrund des Hygienekonzeptes sich max. 215 Besucher gleichzeitig im Objekt aufhalten dürfen. Der Gymnastikraum ist gesperrt. Der Konferenzraum kann mit maximal 15 Personen genutzt werden. Es gilt eine Maskenpflicht von Eingangstür bis Umkleide. Längere Aufenthalte im Foyer sind nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten.
Das Johannisbad ist ebenfalls weiterhin geöffnet – aktuelle Infos und Öffnungszeiten finden Sie hier. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen nach wie vor zu achten.