Das Landratsamt Zwickau hat eine neue "Allgemeinverfügung Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" erlassen. Diese tritt am morgigen Montag (24. Januar 2022) in Kraft. Damit wird letztlich ein Beschluss umgesetzt, auf den sich die Ministerpräsidentenkonferenz Anfang Januar verständigt hatte und mit der auf die Virusvariante Omikron reagiert wird. Die Änderungen betreffen beispielsweise die Quarantänezeit oder die Möglichkeit der „Freitestung“.
Die Absonderungszeit für Infizierte wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt. Personen, die aufgrund einer Infektion abgesondert sind, können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest (oder PCR-Test) „freitesten“ lassen, wenn sie für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Auch Kontaktpersonen können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest (oder PCR-Test) „freitesten“ lassen.
Für Schülerinnen und Schüler, die Kontaktpersonen sind, können sich schon am 5. Tag der Absonderung mit einem Antigenschnelltest „freitesten“ lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich regelmäßig in der Schule testen. Beschäftigte in der Pflege, medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe, die infiziert wurden, können auch schon nach 7 Tagen wieder arbeiten gehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie für 48 Stunden symptomfrei sind und ein negativer PCR-Test vorliegt.
Personen, die als Kontaktpersonen gelten, müssen sich unter folgenden Voraussetzungen nicht absondern:
- „geboosterte“ Personen (drei Impfungen)
- Personen, die einfach oder zweifach geimpft und genesen sind
- Personen in den ersten drei Monaten nach der SARS-CoV-2 Infektion oder der 2. Impfung
Zu beachten sind die genauen Regelungen der Allgemeinverfügung!