Heute trat eine neue Sächsische Corona-Notfallverordnung in Kraft. Diese wurde am Mittwoch von der Sächsischen Staatsregierung beschlossen und gestern veröffentlicht. Sie gilt bis einschließlich 6. Februar 2022.
Enthalten sind – neben Anpassungen – Lockerungen aufgrund des zuletzt niedrigeren Infektionsgeschehens. Manche davon gelten nur bei Unterschreitung der sogenannten Überlastungsstufe: die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis muss unter 1.500 liegen, der Belastungswert auf den Normalstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten muss unterschritten sein ebenso wie der Wert auf den Intensivstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten. Diese Voraussetzungen werden derzeit in Sachsen erfüllt.
Neu ist auch die sogenannte 2Gplus-Regel, die für manche Einrichtungen bzw. Angebote gilt. Voraussetzung ist hier der Nachweis über die Impfung oder eine Genesung und zusätzlich ein tagesaktueller negativer Test. Ausgenommen von der zusätzlichen Testpflicht sind: Personen mit Auffrischungsimpfung, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personen ohne Impfempfehlung der STIKO, Personen mit vollständiger Impfung (Zweitimpfung) UND Genesenennachweis, vollständig geimpfte Personen (Zweitimpfung) mit letzter Einzelimpfung vor mindestens 14 Tagen und maximal drei Monaten. Generell gilt weiterhin, dass bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden kann.
Die wichtigsten Regeln im Überblick – bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Sächsischen Corona-Notfallverordnung:
Privater Bereich
- Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren
- private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind mit maximal 10 Personen möglich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden auch hier nicht mitgezählt.
- Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.500 für ungeimpfte Personen. Das Verlassen der Unterkunft ist dann nur aus bestimmten Gründen erlaubt.
- Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden
FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske
- Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske gilt unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt, und bei körpernahen Dienstleistungen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch weiterhin im ÖPNV.
Gastronomie und Tourismus
- Zutritt zur Gastronomie im Innenbereich ist unter der 2Gplus-Regel von 6 Uhr bis 22 Uhr (bei Überlastungsstufe bis 20 Uhr) erlaubt. Im Außenbereich gilt weiterhin die 2G-Regel.
- Hotspot-Regelung für die Gastronomie: In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ist ab dem übernächsten – dem fünften – Tag die Öffnung der Gastronomie untersagt. Die Öffnung ist erst wieder ab dem übernächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.
- Übernachtungsangebote sind derzeit unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
Kultur und Freizeiteinrichtungen
- Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen können unter der 2G-Regel geöffnet werden.
- Bei Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die 3G-Regel.
- Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Theater) können derzeit unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten Auslastung öffnen (Wahlmöglichkeit: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 500 Besuchern gleichzeitig oder 25 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 1.000 Besuchern gleichzeitig).
- Die Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt jedoch untersagt.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
- Der Zutritt zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist nur unter Beachtung der 2G-Regel von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich. Dies gilt auch für Bau- und Gartenmärkte.
- Im Bereich der Grundversorgung (Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) gilt diese Regelung nicht.
- Bei körpernahen Dienstleistungen gilt die 2G-Regel.
- Bei Friseuren kommt die 3G-Regel zur Anwendung (genesen, geimpft oder getestet).
Schulen und Bildung
- Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.
- Im Kita- und Grundschulbereich findet weiterhin eingeschränkter Regelbetrieb statt.
- Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, allerdings besteht kein Anspruch auf Beschulung
- Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
- Einrichtungen der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen mit 2G-Regel und Kontakterfassung Präsenzveranstaltungen durchführen (außer bei Überlastungsstufe, dann bleiben lediglich außerschulische Angebote für Kinder/ Jugendliche bis 18 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung möglich).
Sport und Erholung
- Sportveranstaltungen sind aktuell mit Publikum möglich. Zu beachten ist allerdings die 2Gplus-Regel. (Bei Überlastungsstufe nur Profisport ohne Zuschauer). Die maximale Zuschauerzahl wird auf 50 Prozent der Maximalauslastung, aber höchstens 500 Zuschauer oder 25 Prozent der Maximalauslastung und höchstens 1.000 Zuschauer begrenzt.
- Für Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bestehen folgende Regelungen:
- Innensportanlagen: 2Gplus-Regel und Kontakterfassung
- Außensportanlagen: 2G-Regel und Kontakterfassung (bei Skiliften gilt nur die 2G-Regelung)
- Überlastungsstufe: Sport ist nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regel. - Bäder und Saunen (außer Dampfsaunen) können bei Unterschreiten der Überlastungsstufe geöffnet werden. Es gilt die 2Gplus-Regelung.
- Solarien können unter Beachtung der 2G-Regel und mit Kontakterfassung öffnen (bei Überlastungsstufe geschlossen).
Weitere Bereiche
- Versammlungen unter freiem Himmel sind auf maximal 1.000 Teilnehmer beschränkt. Bei Überschreiten der Überlastungsstufe gilt eine Beschränkung auf 200 Teilnehmer, die Versammlungen müssen ortsfest durchgeführt werden. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen regelt die Notfallverordnung bestimmte Begrenzungen.
- Fahrschulen arbeiten unter Beachtung der 2G-Regel für Fahrschüler und 3G-Regel für Ausbilder.
- Reisebüros, Versicherungsagenturen, Unternehmensberatungen und dergl. können unter Beachtung der 2G-Regel öffnen (gilt nicht bei Überlastungsstufe).
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel und mit Kontakterfassung geöffnet (bei Überlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).
Wir bitten, die Sächsische Corona-Notfallverordnung in Gänze zu beachten. Diese ist zu finden auf dem Portal des Freistaates Sachsen (www.coronavirus.sachsen.de). Weitere Infos gibt es unter den FAQs der Staatsregierung. Für Fragen zur Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen steht von Montag bis Sonntag von 8 bis 18 Uhr die Corona-Hotline des Freistaates zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214).