Die Sächsische Staatsregierung hat am 1. Februar eine neue Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese gilt ab Sonntag, dem 6. Februar. Der vollständige Text und die Regelungen sind auf den Internetseiten des Freistaates Sachsen zu finden. Maßgeblich ist derzeit, dass die definierten Belastungswerte bei der Belegung der Krankenhausbetten unterschritten wird (1.300 belegte Betten auf Normalstation/ 420 belegte Betten auf Intensivstation). Im Folgenden ist ein grober Überblick über wichtige Inhalte und Änderungen zu finden. Dementsprechend gilt ab Sonntag unter anderem:
- Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt; ausgenommen bleiben wie bisher bestimmte Bereiche, in denen kein 3G-Nachweis erforderlich ist (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser)
- in der Gastronomie (innen und außen) gilt die 2G-Regel (genesen oder geimpft), die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
- für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt; es gilt die 2G+-Regel (genesen, geimpft plus Test)
- Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung,
- die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen
- bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
Daneben gelten – unabhängig von der Belastungsgrenze – insbesondere folgende Regelungen:
Maskenpflicht: Es gelten weiterhin Bestimmungen zum Tragen einer Maske. Das Tragen einer FFP2-Maske ist beispielsweise vorgeschrieben in Läden, Behörden, bei körpernahen Dienstleistungen oder im ÖPNV. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell von der Maskenpflicht befreit, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres reicht ein medizinischer Mund-Nasenschutz.
Private Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren. Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind mit maximal 10 Personen möglich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden auch hier nicht mitgezählt.
Beerdigungen/ Eheschließungen: An Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss. Eheschließungen sind ebenfalls mit höchstens 50 Personen möglich. Auch hier gilt die 3G-Regel.
Weitere ausgewählte Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung
Gestrichen wurde die sogenannte Hotspotregelung, d.h. die Gastronomie und auch die Kultureinrichtungen müssen bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen. Ebenfalls gestrichen wurden Ausgangsbeschränkungen.
Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mit einem tagesaktuellen Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Schüler von Fahrschulen u.ä. Einrichtungen benötigen für die Teilnahme am Unterricht nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G). Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen.
Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister, o. ä. können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
Die Corona-Notfall-Verordnung gilt bis einschließlich 6. März 2022. Wir bitten, die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung in Gänze zu beachten. Diese ist zu finden auf dem Portal des Freistaates Sachsen (www.coronavirus.sachsen.de). Weitere Infos gibt es unter den FAQs der Staatsregierung. Für Fragen zur Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen steht von Montag bis Sonntag von 8 bis 18 Uhr die Corona-Hotline des Freistaates zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214).