Das Presse- und Oberbürgermeisterbüro informiert:
Ein von der Stadtverwaltung beauftragtes Gutachten hat die Vorgehensweise beim Verkehrsversuch in Marienthal bestätigt. Sowohl bzgl. der verkehrsrechtlichen Anordnung an sich als auch im Hinblick auf die Länge des aufgebrachten Radverkehrsstreifens bestehen keinerlei Einwände. Das Rechtsgutachten liegt der Verwaltung seit vorletzter Woche vor und wurde nach der internen Wertung in der vergangenen Woche den Vertretern der Fraktionen übermittelt.
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Zwickau hatte im Oktober 2021 eine verkehrsrechtliche Anordnung als „Verkehrsversuch“ erlassen. Mit dieser Anordnung wurde auf mehreren Abschnitten der Marienthaler Straße zwischen Polenzstraße und Brander Weg ein Radverkehrsstreifen aufgebracht. Das Ziel bestand darin, entsprechend der in der Unfallkommission festgestellten und diskutierten Ergebnisse, die Zahl der Unfälle zu minimieren. Daneben spielte die Reduzierung von Verkehrslärm eine Rolle.
In der Folge entwickelte sich zwischen Teilen des Stadtrates und der Stadtverwaltung ein Streit. Kritisiert wurde insbesondere, dass der Stadtrat im Vorfeld der Anordnung nicht beteiligt worden war. Zudem wurde hinterfragt, dass die Anordnung sich nicht ausschließlich auf den konkreten Unfallbereich beschränkt. In Abstimmung mit dem Ältestenrat wurde schließlich ein Rechtsgutachten beauftragt. Als Gutachter wurde – nach Vorschlag der Fraktion freier Bürger (FfB) und nach einer Angebotseinholung – Prof. Dr. jur. Dieter Müller beauftragt, der hauptberuflich Hochschullehrer für Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) ist. Eine Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr in ihrer Funktion als Fachaufsichtsbehörde hatte bereits zuvor das Vorgehen der Stadt bestätigt.
Zu diesem Ergebnis kommt nun auch Prof. Müller in seiner Expertise. Er zieht zusammenfassend das Fazit: „Der Stadtrat der Stadt Zwickau kann nicht verlangen, dass Maßnahmen zur Regelung des Straßenverkehrs innerhalb ihres Gemeindebezirkes seiner Zustimmung bedürfen.“ Zur Streckenlänge des Verkehrsversuches wird unter anderem festgestellt: „Verkehrsteilnehmer und insbesondere Kraftfahrzeugführer bewegen sich in größeren örtlichen Zusammenhängen, sodass verkehrsregelndes Handeln einer Straßenverkehrsbehörde auch in größeren Zusammenhängen erfolgen muss. Somit verbot sich ein Handeln, das örtlich ausschließlich auf den Verkehrsknoten Marienthaler Straße/Agricolastraße beschränkt gewesen wäre.“ Abschließend heißt es: „Die Maßnahme der Anordnung von temporären Radfahrstreifen ist, losgelöst vom aktuellen Verkehrsversuch, auch für mögliche zukünftige praktische Anwendungsfälle verkehrsrechtlich in zulässiger Weise durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Stadt Zwickau anwendbar und – bei Nachweis einer entsprechenden Gefahrenlage – auch fachlich stets zu empfehlen.“