Das Kulturamt und der Sportstättenbetrieb informieren:
Am Sonntag, dem 6. Februar tritt die geänderte Corona-Notfall-Verordnung des Freistaates Sachsen in Kraft. Für den Besuch der städtischen Museen, Bäder und Sportstätten ergeben sich nur geringfügige Änderungen.
Städtische Kultureinrichtungen
Für den Besuch des Robert-Schumann-Hauses, der Galerie am Domhof, der Priesterhäuser sowie der KUNSTSAMMLUNGEN ZWICKAU gilt weiterhin die 2G-Regel (geimpft oder genesen) bei gleichzeitiger Kontakterfassung. Erforderlich sind das Tragen einer FFP2-Maske, Abstand halten sowie das Nutzen von Desinfektionsmittel vor dem Eintritt. Neu ist, dass die Museen unabhängig von der Inzidenz oder der Belegung der Krankenhausbetten öffnen dürfen.
Für Konzerte im Robert-Schumann-Haus Zwickau sowie generell für Veranstaltungen in den Häusern gilt die gesonderte Regelung von 2Gplus bei maximal 50 Prozent Auslastung der Plätze – d.h. ein Veranstaltungsbesuch ist nur für Geimpfte bzw. Genesene möglich, die zusätzlich einen negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder einem negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Dafür entfällt hier die Kontakterfassung. Das Tragen einer FFP2-Maske bleibt aber auch hier verpflichtend.
Die Stadtbibliothek und Ratsschulbibliothek sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Hier ist der Zutritt weiterhin unter Beachtung der 3G-Regel (genesen, geimpft oder getestet) möglich, Kontakte werden verfolgt und für die Lesesaalbenutzung der Ratsschulbibliothek muss ein Termin vereinbart werden.
Bäder und Sportstätten
Auch im Bereich der Bäder und Sportstätten gibt es lediglich geringfügige Änderungen. Ab 6. Februar entfällt die Kontakterfassung in Einrichtungen bzw. für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Auf Innensportanlagen sowie in der Glück-Auf-Schwimmhalle und dem Johannisbad ist dementsprechend keine Kontakterfassung mehr zwingend vorgeschrieben. Auf Außensportanlagen, wo die 2G-Regel gilt, bleibt die Kontakterfassung Pflicht.
Mit der neuen Corona-Notfall-Verordnung sind zudem mehr Zuschauer zugelassen als bisher. Die maximale Besucherzahl ist nun auf 50% der Höchstkapazität mit max. 2.000 Zuschauern oder eine Auslastung von 25 % begrenzt. Weiterhin gilt, dass Zuschauer auf Außen- und Innenanlagen grundsätzlich den Nachweis nach der 2G-plus-Regel erbringen müssen. Eine Kontakterfassung ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich.
Die Ausnahmen von der Test- oder Nachweispflicht sind in der Corona-Notfall-Verordnung geregelt, die auf den Internetseiten des Freistaates Sachsen veröffentlicht ist (www.coronavirus.sachsen.de). Informationen zu speziellen Hygieneregeln in den Museen, Sportstätten oder Bädern sind vor Ort ausgehängt bzw. auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen zu finden. Die Sportvereine werden durch den Sportstättenbetrieb der Stadt Zwickau separat über die gültigen Regeln informiert.