Zum 1. September 2022 treten voraussichtlich Änderungen in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV) in Kraft.
Der Aufenthalt ist ab 1. September 2022 nur noch für 90 Tage ab der erstmaligen Einreise visumfrei erlaubt (§2 Abs.1 und 2 UAÜV). Ab dem 91. Tag ist der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, wenn nicht vorher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist. Konkret heißt das:
- Wer sich zum 31. August 2022 noch keine 90 Tage in Deutschland aufhält oder erst ab diesem Datum einreisen wird, kann sich auf Grund der UAÜV auch darüber hinaus so lange in Deutschland aufhalten, bis ein Zeitraum von 90 Tagen erreicht ist. Spätestens am 90. Tag muss ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
- Wer sich zum 31. August 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter in Deutschland bleiben möchte, muss spätestens am 31. August 2022 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass sich der erlaubte Aufenthalt verlängert (§81 Abs.3 S.1 AufenthG). Es besteht die Pflicht, dann eine Fiktionsbescheinigung auszustellen (§81 Abs.5 AufenthG).
Wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, führt dies anders als bisher künftig dazu, dass der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist (künftiger §2 Abs.3 UAÜV) und die Ausreisepflicht entsteht. Sogar das Einlegen von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung ändert daran nichts (§84 Abs.1 Nr.1 AufenthG)!
Es ist daher besonders wichtig, spätestens bis zum 31. August Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse zu stellen, soweit das noch nicht geschehen ist und der 90tägige Aufenthalt schon abgelaufen ist oder bald abläuft.
Das heißt:
Die Einreise und der Aufenthalt von Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland einreisen, sind bis zum 31. August 2022 grundsätzlich ohne Visum rechtmäßig. Ab dem 1. September 2022 gilt die Visumfreiheit nur noch für 90 Tage ab der erstmaligen Einreise. Dies gilt sowohl für ukrainische Staatsangehörige, als auch für Menschen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit. Grundlage hierfür ist die „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung" (UAÜV) (https://t1p.de/ifwvx), die ursprünglich bis zum 23. Mai 2022 galt und dann bis Ende August 2022 verlängert worden ist. Eine weitere Verlängerung der Verordnung bis zum 23. Februar 2023 ist vom Bundesinnenministerium angekündigt worden
Nach § 2 der ab 1. September 2022 geltenden Fassung gilt eine Befreiung von der Visumpflicht für folgende Gruppen:
- Alle Menschen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 30. November 2022 nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Dies gilt sowohl für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass als auch für nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben.
- Ukrainische Staatsangehörige, in der Ukraine nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit internationalem oder gleichwertigem nationalen Schutz, die sich am 24. Februar zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, die aber zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten.
Die Einreise und der Aufenthalt gelten auch dann als rechtmäßig, wenn die Personen nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind (Schreiben des BMI vom 18. März 2022), solange die Passbeschaffung unzumutbar ist. Allerdings müssen „Bezüge zur Ukraine (…) glaubhaft dargelegt werden“. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist für den erlaubten Aufenthalt keine Voraussetzung