Die Staatsregierung hat die Regelungen der bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Wesentlichen verlängert. Die neue Verordnung tritt am Sonntag, 1. Mai 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 28. Mai 2022 befristet.
Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen mit den Test- und FFP2-Maskenpflichten gelten somit im Wesentlichen weiterhin. Lediglich für den Bereich der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen:
So gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dass diese anstatt einer FFP2-Maske auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen können, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den betreuten, behandelnden oder gepflegten Personen eingehalten wird.
Wie in der bisherigen, ausgelaufenen Schul- und Kita-Coronaverordnung geregelt, wird für den Zutritt zu heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich ein negativer Testnachweis benötigt. Dies gilt nicht für die betreuten Kinder oder Personen, die betreute Kinder zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten.