Der Landkreis Zwickau hat eine neue "Allgemeinverfügung Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" erlassen. Diese tritt am kommenden Montag (25. April 2022) in Kraft. Dann gelten insbesondere folgende Regelungen:
Infizierte können die Absonderung bereits nach fünf Tagen beenden, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sollten am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis die Symptomfreiheit von 48 Stunden erreicht sind, maximal jedoch auf 10 Tage. Ein Freitesten ist nicht mehr erforderlich.
Die Absonderung von engen Kontaktpersonen, wie z.B. den Angehörigen des eigenen Hausstandes, entfällt. Allerdings wird dringend empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich selbst zu testen oder testen zu lassen.
Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, medizinische Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird.
Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Zur Berechnung der Zeiten steht auf den Internetseiten des Landratsamtes ein sogenannter Quarantänerechner zur Verfügung.
Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen, wie z.B. ein Ablaufschema oder eine tabellarische Übersicht, sind auf den Internetseiten des Landkreises zu finden.