Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte

veröffentlicht am: 06.04.2022

Das Amt für Familie, Schule und Soziales informiert:

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten hat der Bundestag am 17. März 2022 das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) verabschiedet. Aufgrund dieses Gesetzes erhalten wohngeldbeziehende Haushalte eine Einmalzahlung als Heizkostenzuschuss. Voraussetzung für die Einmalzahlung ist, dass zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang Wohngeld bezogen wurde.

Wann der Heizkostenzuschuss tatsächlich ausgezahlt wird, ist derzeit noch unklar. Geplant ist, dass der Zuschuss spätestens Ende des Jahres 2022 an berechtigte Wohngeldempfänger automatisch ausgezahlt wird.

Wohngeld

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen.

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel den Kosten des Wasserverbrauchs, der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer.
Nicht zur Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie Kosten für Garage oder Stellplatz.

Die laufenden Heizkosten werden beim Wohngeld nur in Form einer sogenannten CO2-Komponente berücksichtigt, welche als Pauschale gewährt wird. Diese ist gestaffelt nach Haushaltsgröße.