Am gestrigen Montag wurde im Landkreis am fünften Tag in Folge die Inzidenz von 35 überschritten. Ab Mittwoch (8. September) gelten daher, wie das Landratsamts informiert, weitergehende Regelungen. In verschiedenen Bereichen ist dann insbesondere die sogenannte 3 G-Regelung (getestet, genesen, geimpft) zu beachten.
Die Kontakterfassung sowie die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises ist dann notwendig beim Besuch bzw. der Inanspruchnahme von:
- Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- körpernahe Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendig sind
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen aller Art
- Beherbergung einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung
- Diskotheken, Clubs, Bars (ohne feste Sitzplätze) im Innenbereich
- touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend des Corona-Schutz-Verordnung gibt es auch Ausnahmen von der 3 G-Regel. Dazu zählen beispielsweise körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, Schwimmkurse und Schulschwimmen oder die schulische Nutzung von Sporteinrichtungen.
Bitte beachten Sie die genauen Regelungen des Landkreises sowie die Corona-Schutz-Verordnung!