Auch in der Stadtverwaltung Zwickau gilt die 3G-Regel. Zutritt zu den Ämtern und Büros haben dementsprechend nur Personen, die nachweisen können, genesen, geimpft oder getestet zu sein. Die negativen Corona-Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden sein. Die 3G-Regel geht auf die neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zurück. In sogenannten nachgeordneten Einrichtungen, wie beispielsweise den Kindertagesstätten, gelten ggf. gesonderte Regelungen, über die vor Ort informiert wird.
Zum Schutz sowohl von Besucherinnen und Besuchern als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten außerdem folgende Regelungen fort:
- Behördengänge sollten nach Möglichkeit alleine erledigt werden.
- In den städtischen Gebäuden ist eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) oder eine FFP2-Maske zu tragen (Ausnahmen, z.B.: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, die keine Maske tragen können).
- Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen sollte nach Möglichkeit eingehalten werden.
- Zu beachten sind außerdem die Handhygiene sowie die Hust- und Niesetikette.
- Besucher mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus hinweisen (z.B. Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust), sollten auf den Besuch verzichten.
- Entsprechend der Vorgaben der Notfallverordnung erfolgt die Kontakterfassung.
Die Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden in den Ämtern und Büros kontrolliert. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres benötigen keinen Nachweis. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.