Neue Corona-Schutz-Verordnung: Regelungen in städtischen Museen, Bädern und beim Sport

veröffentlicht am: 08.11.2021

Das Kulturamt und der Sportstättenbetrieb informieren:

Seit heute ist die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Dies bedeutet, dass in der Vorwarnstufe die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu bestimmten Einrichtungen nicht mehr ausreicht und in diesen Bereichen die 2G-Regelung verpflichtend ist. 

 

Städtische Museen

Der Besuch der städtischen Museen sowie der Galerie am Domhof Zwickau ist nur mit einem Impf- oder Genesenennachweis (2G; Ausnahme: unter 16-Jährige und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können) und Kontakterfassung möglich. Weiterhin besteht Maskenpflicht in den KUNSTSAMMLUNGEN ZWICKAU Max-Pechstein-Museum, den Priesterhäusern sowie in der Galerie am Domhof. Im Robert-Schumann-Haus gilt die Maskenpflicht im Museumsbereich, Foyer und im Eingangsbereich sowie bis zur Einnahme des Sitzplatzes im Konzertsaal. Am Platz kann die Maske abgenommen werden.

Für die Nutzung der Stadtbibliothek, der Ratsschulbibliothek und des Stadtarchivs haben sich keine Veränderungen zu den bisher geltenden Bestimmungen ergeben.

 

Bäder/Schwimmhallen

Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist geöffnet. Zu beachten ist, dass sich aufgrund des Hygienekonzeptes max. 215 Besucher gleichzeitig im Objekt aufhalten dürfen (insbesondere für die Planung größerer Wettkämpfe wichtig). Der Gymnastikraum bleibt gesperrt. Der Konferenzraum kann mit maximal 15 Personen genutzt werden. Es gilt eine Maskenpflicht von Eingangstür bis Umkleide. Ein Aufenthalt im Foyer ist nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten. 

 

Das Johannisbad ist ebenfalls geöffnet. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen zu achten.

 

Sport

Es gilt aktuell die Vorwarnstufe und somit die Kontaktbeschränkung: hierdurch sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur noch mit maximal 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Geimpfte, Genesene und Personen, die nachweislich nicht geimpft werden können, werden nicht mitgezählt. Gemäß aktueller Aussage der Landesregierung fällt auch der Amateursport unter diese Regelungen zur Kontaktbeschränkung.

 

Während der Vorwarnstufe gilt im Innenbereich die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises (3G) sowie die Kontakterfassung. Weiterhin gilt:

·         anleitende Personen müssen sich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen, sofern die Testpflicht nicht wegen vollständiger Impfung oder Genesung entfällt

·         Sporttreiben auf Außensportanlagen ist unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkung auf max. 10 Personen (wobei Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Geimpfte, Genesene und nachweislich Impfunfähige nicht mitgezählt werden) möglich

 

Sporttreiben auf Innensportanlagen (auch Hallenbädern) ist nur möglich unter Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (beaufsichtigter Test durch z.B. Übungsleiter, in Apotheke, etc.) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung und unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkung auf max. 10 Personen (wobei Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Geimpfte, Genesene und Personen, die nachweislich nicht geimpft werden können, nicht mitgezählt werden). Von dieser 3-G-Regel auf Innensportanlagen ausgenommen sind: Kinder unter 6 Jahren sowie Vorschüler und Schüler, die einer Testpflicht nach Schul- und Kitaverordnung unterliegen (gilt auch in den Ferien). Die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise sowie die Kontakterfassung selbst verantwortlich.

 

Sportveranstaltungen mit bis zu gleichzeitig 1000 Besuchern sind mit Hygienekonzept erlaubt. Werden Veranstaltungen im Innenbereich mit Publikum durchgeführt, ist die Kontakterfassung sowie eine Zutrittsbegrenzung für eine maximale Personenzahl umzusetzen. Diese ist so zu wählen, dass zu unbekannten Dritten ein Mindestabstand von 1,10 m eingehalten bzw. bei der Vergabe von festinstallierten Sitzplätzen jeweils mindestens ein Sitzplatz zwischen unbekannten Dritten freigelassen wird. 

 

Werden vom Veranstalter für Veranstaltungen im Innenbereich ausschließlich Besucher nach der 3G-Regel zugelassen, gilt für diese die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands und eine Beschränkung der Höchstkapazität nicht (diese Option gilt nicht mehr mit Erreichen der Überlastungsstufe). Werden vom Veranstalter ausschließlich Besucher nach der 2G-Regel zugelassen, kann auf Kontakterfassung, Maske tragen, Einhaltung Mindestabstand und Beschränkung der Höchstkapazität verzichtet werden (die Nutzung dieser Option muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden und gilt nicht mehr mit Erreichen der Überlastungsstufe). Wichtige Hinweise zum Hygienekonzept, zu Veranstaltungen bis 1000 Besucher bzw. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher finden Sie auf Seite 6+7 in der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-11-05.pdf.

 

Unabhängig von Inzidenz und Vorwarn-/Überlastungsstufe sind gestattet (Profi-/Leistungssport/medizinische Notwendigkeit/Aus- und Fortbildung/Schulsport):

1) die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler, 

2) die Ausübung von Sport in Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport, 

3) die Ausübung der sportlichen Betätigung in Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie deren Ausübung von Sport nach Punkt 1.

 

Weiterhin ist auf Folgendes zu achten (unverändert):

·         in allen öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 - Maske) zu tragen

·         in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten

·         Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen

·         bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren

·         Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen

·         Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten

Hinweis: Gegenüber der ursprünglichen Nachricht mussten Korrekturen vorgenommen werden.