Im Landkreis Zwickau wurde die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Das Landratsamt hat heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die zu Lockerungen ab Donnerstag führt.
Ab 27. Mai gelten nach Angaben des Landratsamt damit folgende Regelungen:
- Kontaktbeschränkungen: Treffen dürfen sich zwei Haushalte, in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen. Ansonsten darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Genesene und vollständig Geimpfte jeweils nicht mitgerechnet werden müssen.
- Ausgangssperre: Die Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird aufgehoben.
- Einzelhandel: Neben dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs dürfen auch Baumärkte und Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen uneingeschränkt öffnen. Eine Terminvereinbarung und ein Negativtest sind damit nicht notwendig.
- Körpernahe Dienstleistungen: Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung und tagesaktuellem negativen Test möglich. Bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen in diesem Bereich ist dies nicht erforderlich.
- Gastronomie: Die Außengastronomie darf öffnen. Erforderlich ist die vorherige Terminvereinbarung sowie die Kontakterfassung. Wenn Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
- Kulturstätten: Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen für Besucher mit vorheriger Terminbuchung, Kontakterfassung und unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests öffnen. Hinweis: Von den städtischen Museen öffnen am Donnerstag zunächst nur die KUNSTSAMMLUNGEN.
- Beherbergung/ Tourismus: Ferienwohnungen und Campingplätze können zu touristischen Zwecken vermietet werden. Bei der Anreise ist ein tagesaktueller negativer Test vorzuweisen. Außerdem sind Kontakte zu erfassen.
- Versammlungen: Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit maximal 1 000 Personen zulässig.
- Sport: Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen sind mit einem tagesaktuellen negativen Test und Kontakterfassung zugelassen. Besonderer Sport wird erweitert zugelassen (Dienstsport, sportwissenschaftliche Studiengänge, Leistungssport, Ausbildung …).
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen: Stadt-, Gäste- und Naturführungen (mit jeweils höchstens zehn Personen) im Außenbereich sind mit Kontakterfassung und unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests zulässig.
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen: Diese dürfen mit Kontakterfassung öffnen, ein tagesaktueller negativer Tests muss vorgelegt werden. Der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen ist unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt.
- Beerdigungen: Bei Beerdigungen sind bis zu 30 Personen zulässig. Bei mehr als 10 Personen besteht eine Testpflicht.
Die Testpflicht entfällt in den jeweiligen Bereichen für vollständig Geimpfte und Genesene gemäß der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.