Das Landratsamt hat die Lockerungen aufgehoben, die erst vergangene Woche in Kraft getreten sind. Dementsprechend sind von morgen an beispielsweise „Click & Meet“ oder körpernahe Dienstleistungen nicht mehr möglich. Außerdem gilt eine verschärfte Kontaktbeschränkung (Hausstand + 1 Person) sowie ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. Die heute Nachmittag veröffentlichen Verfügungen waren entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erforderlich, da die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 lag.
Die Regeln im Überblick:
Die Allgemeinverfügung vom 8. März (Lockerung von Schutzmaßnahmen) ist aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom 16. März, 0 Uhr. Erlaubt ist dementsprechend nicht mehr:
- die Öffnung des bisher geschlossenen Einzelhandels nach vorheriger Terminbuchung
- die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich
- die Öffnung von Tierparks, Museen, u.ä. frühestens ab 15. März
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur zulässig mit
- den Angehörigen des eigenen Hausstandes und
- einem Angehörigen eines weiteren Hausstands (Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt).
Von morgen an ist zudem das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind in der Corona-Schutz-Verordnung (§ 8e Absatz 1 Nummer 1 – 22) geregelt. Zu diesen gehören u.a.: Besuch von Schule oder Kita, die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes, Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Teilnahme an einer Eheschließung, die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen.
Ebenfalls vom 16. März, 0 Uhr an ist der Konsum von Alkohol verboten insbesondere auf folgenden öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten: vor gastronomischen Einrichtungen, in Fußgängerzonen, auf Sport und Spiel gewidmeten Flächen, auf Plätzen, auf denen gewöhnlich Wochenmärkte und/oder Spezialmärkte stattfinden, an Haltestellen, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden, auf Parkplätzen sowie in Park- und Grünanlagen.
Bitte beachten Sie die genauen Regelungen, die auf den Interseiten des Landkreises zu finden sind. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt selbstverständlich weiterhin.