Von Montag, dem 8. März an gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Wesentliche Regelungen werden fortgeführt. Allerdings gibt es auch eine Reihe kleinerer Lockerungen. Beispielsweise darf sich ein Hausstand in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt, wobei Kinder unter 15 Jahren nicht mitgezählt werden. Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen, die nächtliche Ausgangssperre und das Alkoholverbot entfallen grundsätzlich.
Öffnen dürfen wieder Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte bei Beachtung der Kundenzahl und mit Hygienekonzepten. Fahrschulen dürfen ebenfalls öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 in Sachsen und im Landkreis fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt weitere Lockerungen erlauben („Click & Meet“ im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung; Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich; Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen mit wöchentlicher Testung des Personals/ Kunden: tagesaktueller Negativtest; ab 15. März 2021: Öffnung von Tierparks, Museen, Galerien mit vorheriger Terminbuchung).
Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind außerdem verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.
Geregelt sind außerdem Maßnahmen, wenn der Inzidenzwert unter 100 und noch weiter sinkt.
Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung, die bis einschließlich 31. März 2021 gilt und die auf den Seiten des Freistaates Sachsen zu finden ist. Nachfolgend finden Sie einen groben Überblick.