Vorsichtige Lockerungen und Rückfallregelung – die neue Corona-Schutz-Verordnung

veröffentlicht am: 06.03.2021

Von Montag, dem 8. März an gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Wesentliche Regelungen werden fortgeführt. Allerdings gibt es auch eine Reihe kleinerer Lockerungen. Beispielsweise darf sich ein Hausstand in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt, wobei Kinder unter 15 Jahren nicht mitgezählt werden. Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen, die nächtliche Ausgangssperre und das Alkoholverbot entfallen grundsätzlich.

Öffnen dürfen wieder Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte bei Beachtung der Kundenzahl und mit Hygienekonzepten. Fahrschulen dürfen ebenfalls öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 in Sachsen und im Landkreis fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt weitere Lockerungen erlauben („Click & Meet“ im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung; Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich; Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen mit wöchentlicher Testung des Personals/ Kunden: tagesaktueller Negativtest; ab 15. März 2021: Öffnung von Tierparks, Museen, Galerien mit vorheriger Terminbuchung).

Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind außerdem verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.

Geregelt sind außerdem Maßnahmen, wenn der Inzidenzwert unter 100 und noch weiter sinkt.

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung, die bis einschließlich 31. März 2021 gilt und die auf den Seiten des Freistaates Sachsen zu finden ist. Nachfolgend finden Sie einen groben Überblick.

Grundsätze/ Kontaktbeschränkung

Die Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes sollten auf das absolut nötige Minimum reduziert werden. Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten.

Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen, wenn sich Menschen begegnen.

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

Mund-Nasenbedeckung/ Mund-Nasen-Schutz

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum begegnen. Das gilt insbesondere 

  • in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr (z.B. Banken und Sparkassen, öffentliche Verwaltungen, vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, 
  • von 6 bis 24 Uhr: in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen
  • Ausnahme: Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und sportliche Betätigung

Die Pflicht, eine medizinische Gesichts- oder eine FFP 2-Maske zu tragen besteht insbesondere:

  • an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal
  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen
  • auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und ihre Begleitpersonen
  • für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung
  • bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister
  • in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, 
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind
  • vor dem Eingangsbereich von Kitas und Schulen

Testpflicht

Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. 

Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 

Diese Regelung gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr.

  • Gestattet ist ausschließlich die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte.
  • Die Liste der Betriebe und Einrichtungen, die geschlossen bleiben müssen, entspricht weitestgehend den bisherigen Regelungen (z.B. Bäder, Fitnessstudios, Spielhallen, Tierparks, Discos, Kongresse, Busreisen, etc.). Bitte beachten Sie § 4 der Verordnung.
  • Gestattet sind Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften.
  • In Groß- und Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. „Schlangenbildungen“ sind zu verhindern.
  • Für Betriebe für körpernahe Dienstleistungen, in Fahrschulen oder in Musikschulen sowie bei Musikpädagogen gelten spezielle Hygieneanforderungen (z.B. wöchentliche Testung, Terminmanagement, ggf. erforderlicher Testnachweis für Kunden)

Schulen

Ab 10. März 2021 sind Förderschulen auch für Schüler oberhalb der Primarstufe geöffnet. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt, Klassen und Gruppen müssen voneinander getrennt bleiben.

Ab dem 15. März sollen die übrigen weiterführenden Schulen geöffnet werden. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.

Fast alle Schüler müssen sowohl auf dem Gelände der Schule als auch im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Grundschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme der Primarstufe – und das gesamte Personal der Schulen gelten.

Inzidenz unter 100

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Bibliotheken

Inzidenz unter 50/ 35

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich. 
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.