Weitere Lockerungen im Landkreis Zwickau

veröffentlicht am: 04.06.2021

Im Landkreis Zwickau wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Wie das Landratsamt mitteilt, gelten daher ab Sonntag, dem 6. Juni folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen
Im privaten und öffentlichen Raum dürfen zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

Schulen/Kitas
In Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen findet Regelbetrieb statt. Auch in weiterführenden und berufsbildenden Schulen findet regulärer Unterricht ohne zahlenmäßige Begrenzung der Schüler statt.

Gastronomie
Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außen- und Innenbereich ist mit Kontakterfassung zulässig. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.

Einkaufen und Geschäfte
Alle Ladengeschäfte und Märkte dürfen öffnen. Kunden und Kundinnen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen, außer in Geschäften des täglichen Bedarfs und Baumärkten.

Sport
Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen dürfen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen trainieren. Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen ist möglich (in Gruppen bis zu 30 Personen). Kontakt- und kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen (auch Fitnessstudios) sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen darf mit einem tagesaktuellen Test sowie einer Kontakterfassung durchgeführt werden (in Gruppen bis zu 30 Personen). Trainer/Übungsleiter müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig.

Körpernahe Dienstleistungen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen ist mit Kontakterfassung zulässig. Dafür ist ein tagesaktueller Test der Kundin oder des Kunden notwendig. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinisch notwendig sind.

Kultur und Freizeit
Museen, Bibliotheken Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen mit Terminbuchung und Kontakterfassung sowie Vorlage eines tagesaktuellen Tests öffnen.

Botanische und zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen (mit jeweils höchstens 30 Personen) im Außenbereich sind mit Kontakterfassung und unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests zulässig.

Freibäder
Freibäder dürfen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test der Besucher öffnen.

Beherbergung
Der Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen ist mit Kontakterfassung erlaubt. Sonstige Übernachtungsangebote sind nach vorheriger Terminbuchung und Kontakterfassung sowie tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes erlaubt.

Beerdigungen und Eheschließungen
Beerdigungen und Eheschließungen sind mit bis zu 50 Personen zulässig. Bei mehr als zehn Teilnehmern müssen alle Personen einen tagesaktuellen Test nachweisen.

Hinweis:

Die Testpflicht entfällt in den jeweiligen Bereichen für vollständig Geimpfte und Genesene.