Das Presse- und Oberbürgermeisterbüro informiert:
Aufgrund der niedrigen Corona-Inzidenz können ab Montag, dem 5. Juli 2021, die Ämter und Büros der Stadtverwaltung wieder ohne vorherige Terminvereinbarung besucht werden. Es gelten dann die üblichen Öffnungszeiten. Zu beachten sind spezifische Hygieneregeln.
Um Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt die Stadtverwaltung, vorher in den betreffenden Bereichen anzurufen. Bürgerinnen und Bürger erfahren dann, zu welchen Zeiten ein Besuch ratsam ist, welche Unterlagen ggf. erforderlich sind und können einen Termin absprechen. Dies hilft, Wartezeiten zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.
Damit hat ab kommender Woche auch der Bürgerservice im Rathaus zu folgenden Zeiten geöffnet:
- Montag: 8 bis 15 Uhr
- Dienstag: 9 bis 18 Uhr
- Mittwoch: 8 bis 13 Uhr
- Donnerstag: 8 bis 15 Uhr
- Freitag: 8 bis 13 Uhr
- Samstag: 8 bis 13 Uhr
Aufgrund des zu erwartenden hohen Interesses werden Anliegen jeweils nur bis eine halbe Stunde vor der Schließung angenommen. Zu erreichen ist der Bürgerservice telefonisch unter 0375 830 oder per E-Mail: buergerservicezwickaude.
Für die übrigen Büros und Ämter gelten die allgemeinen Öffnungszeiten (Dienstag: 9 bis 12 Uhr/ 13 bis 18 Uhr sowie Donnerstag 9 bis 12 Uhr/ 13 bis 15 Uhr). Spezifische Regelungen sowie das jeweilige Dienstleistungsangebot sind auf den Internetseiten der Verwaltungseinheiten zu finden. Diese sind unter www.zwickau.de/verwaltung abrufbar.
Beim Besuch der Stadtverwaltung sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
- Zu anderen Besucherinnen und Besuchern sowie zum Personal der Stadtverwaltung ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten.
- Es wird darum gebeten, auch weiterhin nur mit der unbedingt notwendigen Anzahl an Begleitpersonen vorzusprechen.
- Personen, die Symptome aufweisen, die auf eine Corona-Erkrankung schließen lassen (z.B. Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) sollten die Stadtverwaltung nicht aufsuchen.
- Beim Betreten der Ämter sowie in den Gebäuden der Stadtverwaltung besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP 2-Maske.
- Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres müssen nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Von der Maskenpflicht befreit sind auch Personen, die mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Für nachgeordnete Einrichtungen, wie beispielsweise Museen, Bibliotheken oder Kindertageseinrichtungen, gelten spezifische Regelungen. Über diese wird jeweils vor Ort bzw. auf den Internetseiten informiert.