Update (20. Juli 2021): Das Sächsische Kabinett hat am 20. Juli 2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt damit unverändert weiter vom 28. Juli bis einschließlich 25. August 2021.
Von heute an gilt eine geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Diese hatte die Staatsregierung am Dienstag beschlossen. Zu den Änderungen zählen nach Angabe des Freistaates Sachsen insbesondere folgende Regelungen:
Maskenpflicht
Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht in Ladengeschäften und auf Märkten, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Die Inzidenz im Landkreis Zwickau liegt aktuell (Stand: 16. Juli 2021) bei 3,2.
Großveranstaltungen
Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern sind vom 16. Juli an zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 50 liegt und folgende Vorgaben eingehalten werden:
- eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten - vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
- Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: vollständig Geimpfte und Genesene),
- Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzepts,
- abseits des eigenen Platzes müssen die Besucherinnen und Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
- die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
- im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.
Sinkt die Inzidenz unter 35 sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Testpflicht am Arbeitsplatz
Ab dem 26. Juli müssen Beschäftigte künftig am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Von dieser Regelung ausgenommen sind geimpfte und vollständig genesene Personen.
Wir bitten um Beachtung der vollständigen Verordnung, die bis zum 28. Juli gilt. Informationen sind auf den Corona-Seiten des Freistaates Sachsen zu finden. Die Corona-Hotline ist von Montag bis Sonntag von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0800 100 0214 zu erreichen.