Update (17.02.2021):
Gemäß § 2b Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung kann der Landkreis Zwickau, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird, verschiedene Einschränkungen aufheben. Da dies aktuell der Fall ist, hat der Landkreis Zwickau eine neue Allgemeinverfügung erlassen, welche am 17. Februar in Kraft tritt.
Im wesentlichen umfasst die neue Verfügung folgende Punkte:
- Die nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
- Die „15 Kilometer-Regel“, nach der Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote nur in einem Umkreis von 15 km um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz zulässig waren, wird ebenfalls aufgehoben.
- Für Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele wird unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung ebenfalls die Beschränkung des Umkreises aufgehoben.
Ebenso hat der Landkreis Zwickau eine neue Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit erlassen, welche im wesentlichen den bisherigen Einschränlungen beibehält.
Die Verordnungen im genauen Wortlaut sind unter www.landkreis-zwickau.de zu finden.
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Ab 15. Februar 2021 gilt in Sachsen eine weitere Corona-Schutz-Verordnung. Mit dieser setzt die Sächsische Staatsregierung auch die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder um.
Wichtige Regelungen gelten weiterhin fort. Dazu gehören beispielsweise die Kontaktbeschränkungen (u.a. Treffen des eigenen Haustandes und einer weiteren Person) oder die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (z.B. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, inkl. Haltestellen und Bahnhöfe, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Gesundheitseinrichtungen und bei der Religionsausübung). Viele Einrichtungen und Dienstleistungen bleiben geschlossen (z.B. Gastronomie, Museen, Theater, Bäder). Das Alkoholverbot ist in der Verordnung weiterhin enthalten, Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre bleiben zunächst ebenso bestehen wie die 15-Kilometer-Regel.
Neu sind insbesondere folgende Sachverhalte:
- Die Grundschulen und Kindertageseinrichtungen öffnen ab dem 15. Februar. Es gilt der eingeschränkte Regelbetrieb (Trennung von Gruppen und Klassen mit festen Bezugspersonen). Für Grundschüler wird die Schulbesuchspflicht aufgehoben. Eltern können damit selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken.
- Auch Schülerinnen und Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können ihre Schule wieder besuchen.
- Händler in Sachsen dürfen den so genannten click & collect-Service anbieten. Bestellte Ware darf dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
- Neu: Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht auch in Fahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Auch der Fahrer muss dann eine solche Maske tragen.
- Neu ist ebenfalls, dass Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber medizinische Masken tragen müssen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
- Gestattet ist ab 15. Februar der Musik-Einzelunterricht. Voraussetzung: Die zu unterrichtenden Personen wollen in diesem Jahr ein Musikstudium aufnehmen, stehen vor einer die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder wollen 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden.
- Friseure und Betriebe der Fußpflege können ab 1. März wieder öffnen. Spezielle Hygieneregeln sind zu beachten.
- Ab 1. März dürfen auch Fahrschulen für Kraftfahrzeuge wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind. Es sind Hygienevorgaben zu beachten.
Nachfolgend ein grober Überblick über die ab 15. Februar bis einschließlich 7. März 2021 geltenden Regelungen. Zu beachten ist die Corona-Schutz-Verordnung, die auf dem Coronavirus-Portal des Freistaates Sachsen im Wortlaut veröffentlicht ist.