Update (07.01.2022): Die Notfall-Verordnung gilt nun bis einschließlich 14. Januar 2022!
Update: Am Dienstag, dem 28. Dezember 2021 tritt eine Änderung der Corona-Notfall-Verordnung in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Januar 2022. Den Ministeriumsangaben zufolge werden die bestehenden Regelungen im Wesentlichen fortgeführt. Neu sind demnach folgende Maßnahmen:
- Mit in Kraft treten der Anpassung besteht u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske. Gleiches gilt für Sitzungen von Gremien und Parteien und ähnlichen Veranstaltungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei der FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind wie bisher von der Maskenpflicht befreit.
- Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig. Die Teilnehmerzahl wird nun auf 10 Personen begrenzt (bisher: 20). Bei der Zählung werden Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht berücksichtigt.
- Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen, müssen weiterhin einen Impf- Genesenen-, oder Testnachweis erbringen. Die maximale Teilnehmerzahl wird aber auf 20 Teilnehmer begrenzt.
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Die Sächsische Staatsregierung hat eine weitere Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die meisten der bisherigen Regeln bleiben bestehen. Zu den neuen Inhalten gehören insbesondere:
- Hotspot-Regelung für die Gastronomie: Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1.500 muss die Gastronomie am nächsten Tag schließen.
- Kontaktbeschränkungen: Sind bei privaten Feiern nur Genesene und Geimpfte anwesend, gilt eine Teilnehmerbegrenzung von 20. Empfohlen wird dringend, dass sich alle Beteiligten dennoch zuvor testen lassen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.
- 31. Dezember: An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Personen dürfen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
- Beerdigungen: Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.
Ein Teil der Regelungen der bisherigen Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.
Die Notfallverordnung gilt von heute an bis einschließlich 9. Januar 2022.
Einige wichtige Regeln im Überblick:
Maskenpflicht
Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht u.a.:
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt
- bei der Schülerbeförderung
- für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind
- bei körpernahen Dienstleistungen
- für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt insbesondere im ÖPNV.
Ausnahmen gelten beispielsweise
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (keine Maskenpflicht)
- die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen
- für Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (Nachweispflicht)
Zusammenkünfte
Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen.
An privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, dürfen höchstens 20 Personen teilnehmen. Es wird dringend empfohlen, sich vorher zu testen oder testen zu lassen.
Versammlungen
Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes sind weiterhin ausschließlich ortsfest zulässig. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 10 Personen begrenzt!
Handel
Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel) und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung täglich zwischen 6 und 20 Uhr.
Die 2G-Regel gilt nicht für Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Die Abholung vorbestellter Ware (click & collect) ist ohne die zeitliche Einschränkung gestattet. Es gilt auch weiterhin eine Kapazitätsgrenze entsprechend der Verkaufsfläche.
Dienstleistungen
Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist.
Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Auch hier gilt die 2G-Regel.
Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros - mit Ausnahme der Banken und Sparkassen - dürfen nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Prostitution ist untersagt.
Gastronomie
Für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen gilt die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen. Die bisherigen Ausnahmen gelten fort,
Neu: Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt ab dem 13. Dezember 2021 den Schwellenwert von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ist ab dem nächsten Tag die Öffnung von Gastronomiebetrieben untersagt. Wird der Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Untersagung ab dem nächsten Tag nicht mehr.
Kultur & Freizeit
Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. Dies gilt nicht für Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks (3G-Regel).
Großveranstaltungen, Messen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte, sind untersagt.
Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist weiterhin nicht erlaubt (Ausnahmen, z.B. Schulschwimmen).
Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt (Ausnahmen, z.B. Sport für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres).
Beherbergungsstätten dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen, es gilt die 3G-Regel (genesen, geimpft getestet). Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.
Kirchen, Beerdigungen
Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften erfordern einen Nachweis nach 3G-Regel. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen besteht ebenfalls die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.
Hotspots
Wie zuletzt gilt: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Die triftigen Gründe sind in der neuen Notfall-Verordnung dargelegt.
Alkoholverbot
Es gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Landkreisen benannt werden.
Jahreswechsel
Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 sind Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel nicht erlaubt. Untersagt ist, außerhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen oder abzubrennen.
Kitas & Schulen
Der Schul- und Kitabetrieb wird unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen weiter fortgeführt. Ein Vorziehen oder Verlängern der Weihnachtsferien findet nicht statt.
Bitte beachten Sie die vollständigen Regeln der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung und der Schul- und Kita-Coronaverordnung. Informationen sind unter www.coronavirus.sachsen.de zu finden. Fragen können an die zentrale Hotline der Staatsregierung gerichtet werden.