Ab Montag, dem 9. August, können auch Kinder ab 12 Jahren in den sächsischen Impfzentren geimpft werden. Darüber informiert das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS). Anlass ist die Empfehlung der Sächsischen Impfkommission (SIKO), Kinder ab diesem Alter grundsätzlich impfen zu lassen. Auch die Gesundheitsministerkonferenz hatte eine Ausweitung beschlossen. Entsprechend der Mitteilung des SMS betont Staatssekretärin Dagmar Neukirch: „Neben der Impfung der Kinder bleibt aber besonders wichtig, dass sich die Erwachsenen und das Umfeld auch von kleineren Kindern impfen lassen, um sie zu schützen.“
Impfungen sind mit oder ohne Terminbuchung (bis eine Stunde vor Schließung des Impfzentrums) möglich. Nach Angaben des Minsteriums erfolgt eine ärztliche Aufklärung (auch der Eltern). In den Impfzentren gelten zudem folgende Regeln für 12- bis 15-Jährige:
Es ist eine Einwilligung durch beide Sorgeberechtigte und Anwesenheit mindestens eines Sorgeberechtigten erforderlich.
Erscheinen beide Sorgeberechtigte zur Impfung, dann
- füllen beide ein Formblatt aus,
- unterschreiben beide das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung,
- unterschreibt auch der minderjährige Impfling das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung,
- nehmen beide am Aufklärungsgespräch und am Impftermin des Impflings teil.
Erscheint nur ein Sorgeberechtigter zur Impfung, dann:
- ist dieser vom anderen Sorgeberechtigten durch ein Formblatt zu ermächtigen oder hat dieser durch das Formblatt das alleinige Sorgerecht zu bestätigen
- unterschreibt nur der Erschienene das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung
- unterschreibt auch der minderjährige Impfling das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung
- nimmt der erschienene Sorgeberechtige unter Beachtung der Punkte 2a oder 2b am Aufklärungsgespräch und am Impftermin teil.
In den Impfzentren gelten folgende Regeln für 16- und 17-Jährige:
- Es ist eine Einwilligung durch mindestens einen Sorgeberechtigten, jedoch keine Anwesenheit des/der Sorgeberechtigten erforderlich.
- Mindestens ein Sorgeberechtigter unterschreibt das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligungserklärung
- Auch der minderjährige Impfling unterschreibt das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligungserklärung