Nachdem der Bundestag die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen hatte, passierte die sogenannte „Notbremse“ gestern den Bundesrat. Von morgen an gelten damit folgende Regeln, wobei im Landkreis Zwickau aufgrund der hohen Wocheninzidenz die strengsten Vorgaben zur Anwendung kommen.
Kontakte
Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
Ausgangssperre
Diese gilt zwischen 22 und 5 Uhr des Folgetags, in diesem Zeitraum ist das Verlassen der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks untersagt. Als Ausnahmen sind insbesondere zugelassen:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
- Medizinischer Notfall oder unaufschiebbare Behandlung
- Berufsausübung
- Wahrnehmung Sorge- oder Umgangsrecht, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- zwischen 22 und 24 Uhr: körperliche Bewegung im Freien (allein)
Einzelhandel
Die Öffnung von Ladengschäften und Märkten ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Dabei sind Regeln zur Begrenzung der Kundenzahl und Hygieneregeln zu beachten. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung nicht erlaubt.
Ab einer Inzidenz von 150 (in Zwickau der Fall) ist nur noch das Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect).
Körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und Fußpflege. Wer zum Friseur oder zur Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen. FFP2-Masken sind für Kunden in all diesen Einrichtungen zu tragen.
Freizeiteinrichtungen
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Wettannahmestellen, Spielhallen oder Indoorspielplätze bleiben geschlossen.
Kultur
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen oder bleiben geschlossen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
Sport
Nur kontaktloser Individualsport bleibt gestattet, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien ausüben kann. Ausnahmen gibt es für Berufssportler sowie Leistungssportler der Landes- und Bundeskader. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist kontaktloser Sport in Gruppen (bis zu 5 Kinder) im Freien weiter möglich.
Gastronomie
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken bleibt erlaubt.
Tourismus
Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
ÖPNV
Im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr sowie in Taxen und bei der Schülerbeförderung müssen Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Dies Pflicht gilt auch für den Aufenthalt der zum jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung.
Schulen und Kitas (ab Montag, 26. April)
Überschreitet die Wocheninzidenz den Schwellenwert von 165 (ist in Zwickau der Fall), müssen die Schulen in den Distanzunterricht zurückkehren. Ausgenommen davon sind die Abschlussklassen, zu denen nun auch die 4. Klassen der Grundschulen zählen. Diese Bremse gilt auch für Kitas. Notbetreuung wird für bestimmte Berufsgruppen (Regelung analog zu den bisherigen) ermöglicht. Sinken die Werte fünf Tage hintereinander unter 165, ist in allen Schulen wieder Wechselunterricht möglich.