Das Landratsamt hat heute eine neue Allgemeinverfügung mit Lockerungen veröffentlicht. Die Verfügung tritt am 6. April 2021 in Kraft.
Nach Angaben des Landratsamtes gelten nun folgende Lockerungen:
- Die Öffnung von nach § 4 Absatz 1 SächsCoronaSchVO geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels sowie von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung ("click and meet") für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen ist zulässig.
- Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist erlaubt.
- Museen, Galerien und Gedenkstätten können mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Die Zwickauer Kultureinrichtungen öffnen erst zu einem späteren Zeitpunkt (gesonderte Meldung folgt zu einem späteren Zeitpunkt).
- Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen dürfen öffnen.
Vorraussetzung für die Öffnungen ist ein Hygiene- und Testkonzept. Darüberhinaus müssen Nutzer, Besucher und Kunden einen tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltest vorlegen.
Wird das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19-Erkrankten in der Normalstation von 1.300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten, werden alle zuvor genannten Lockerungen aufgehoben.